Ein Desaster, das an den Fall Prokon erinnert. Aber auch ein Fall, der die Regelung nach Paragraph 11a Vermögensanlagengesetz in den Mittelpunkt stellt. Denn erst nachdem aufgrund dieser Vorschrift über eine ungesicherte Refinanzierung berichtet wurde, kam der Stein so richtig ins Rollen. Grund genug, sich mit der 11a-Keule etwas genauer zu beschäftigen.
Nach dem Gesetzestext muss ein Emittent „unverzüglich“ über jede nicht öffentliche Tatsache berichten, „wenn sie geeignet ist, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen“. Das lässt Interpretationsspielraum hinsichtlich der Formulierung „Verpflichtung“ und der Bestimmung „erheblich“. Im Fall German Pellets werden Anwälte wohl vor allem über die Festlegung „unverzüglich“ streiten. Denn leider bleibt die extra zur Durchführung des Paragraphen 11a verfasste „Vermögensanlagen-Veröffentlichungs- und Mitteilungsverordnung“ (VermVerMiV) sehr unpräzise. Bis auf ein paar formale Aspekte ist darin wenig über den reinen Gesetzeswortlaut hinaus enthalten.
Am Ende bleibt es also Gerichten vorbehalten, Auslegungsdetails durch Urteile festzuschreiben. Da die Anlässe hierfür Schadensfälle sind, dürfte die Auslegung letztendlich eher strenger ausfallen. Emittenten, die diese Vorschrift also in Einzelfällen auslegen müssen, sollten dies schon heute berücksichtigen.