Der Streit um die Containermieten

Magellan-Insolvenz wirft spannende Fragen auf

Vor einigen Tagen wurden die 9.000 Anleger von Magellan darüber informiert, dass die Mieten der ihnen gehörenden Container in die Insolvenzmasse der Magellan Maritime Services GmbH (MMS) einfließen. Die Kanzlei CMS Hasche Sigle habe in einem Gutachten erklärt, dass die Forderungen an die Reedereien nicht direkt den Anlegern zugeordnet werden könnten. Anlegeranwalt Peter Mattil ist darüber entsetzt: „Wir finden dies unerhört und fordern den Insolvenzverwalter auf, die Mieten auszusondern und an die Anleger herauszugeben.“ Damit entsteht einige spannende Fragen: Beispielsweise, wie hoch sind die Mieten für die Container eigentlich sind?

Verträge. Um sich eine eigene Meinung zu bilden, ist es ratsam, zuerst einen Blick in die Verträge zu werfen. Im Verwaltungsvertrag für ein Angebot aus dem letzten Jahr steht bezüglich der Mieten einleitend: „Der Investor beauftragt MMS ab dem Mietbeginn gem. Ziffer 1 für die Dauer von 5 Jahren mit der Vermietung und Verwaltung der Container. MMS wird alle damit zusammenhängenden Verträge nach eigenem Ermessen abschließen und garantiert dem Investor, dass bereits zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung ein Miet- oder Verwaltungsverhältnis über die Container besteht. MMS ist berechtigt, Untervollmachten zu erteilen. Sämtliche Rechten und Pflichten aus dem Miet- oder Verwaltungsverhältnis gehen gleichzeitig mit Eigentumsübertragung auf den Investor über. MMS zieht die Mieten für den Investor ein.“ Damit dürft wohl ziemlich eindeutig sein, dass MMS nur eine Garantie gegeben hat, aber kein Generalmietvertrag vorliegt. Weiter wird sogar noch ausgeführt was passiert, wenn MMS nicht mehr in der Lage ist, die geschuldeten Leistungen zu erbringen. Explizit wird dies sogar auf den Fall bezogen, dass MMS seine Garantieverpflichtungen nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen sollte: „Die Rechte aus dem Miet- oder Verwaltungsverhältnis werden dann von dem Investor oder einem von diesem bestellten Verwalter unmittelbar wahrgenommen.“

Insolvenzverwalter. Per Pressemitteilung hat sich die Kanzlei Reimer Rechtsanwälte, zu der der vorläufige Insolvenzverwalter Peter-Alexander Borchardt gehört, zu Wort gemeldet. „In jüngster Zeit wurde in Anlegerkreisen intensiv diskutiert, inwiefern den Investoren eigene Mietforderungen gegenüber den Reedereien zustehen. Diese Frage konnte inzwischen mit Hilfe eines Gutachtens der renommierten Anwaltskanzlei CMS Hasche Sigle geklärt werden: MMS hat den Investoren die Mietforderungen bei Vertragsschluss nicht rechtswirksam abgetreten und ist somit selbst Inhaber der Mietforderungen.“ Diese einseitige Sichtweise unterstreicht Borchardt sogar noch mit einem Zitat, wonach es wirtschaftlich für die Anleger nur eine „vergleichsweise geringe Rolle“ spielen würde. Was er allerdings leider nicht erwähnt, ist die Konsequenz für seine Ansprüche. Denn eine höhere Insolvenzmasse hat für ihn erhebliche Vorteile. Mehr als 90 Prozent der Gesamtforderungen gegen MMS stammen von den Kapitalanlegern.

Loipfingers Meinung. Die Aussage von Rechtsanwalt Borchardt, wonach die beiden Rechtsposition wirtschaftlich nur eine vergleichsweise geringe Rolle spielen, halte ich für blanken Unsinn. Denn wenn Mattil Recht bekommt, dann stehen jedem Anleger die Mieten aus genau seinen Containern zu. Sind diese zufällig gerade unvermietet, dann hat er Pech gehabt. Umgekehrt würde sich ein Anleger freuen, wenn seine Container besonders gut vermietet sind. Bei Borchardt bekäme jeder Anleger entsprechend seiner Forderung einen prozentualen Anteil (entsprechend der Insolvenzquote), unabhängig vom wirtschaftlichen Ergebnis aus seinen persönlichen Containern. Hoffentlich sind die Container der Mattil-Mandanten zufällig gut vermietet.

Branchenkonsequenz. Ich kann nicht beurteilen, welche der beiden Rechtspositionen richtig ist. Anhand meines gesunden Menschenverstandes würde ich die Verträge eher zu Gunsten von Mattil auslegen. Borchardt hat meines Erachtens nicht Recht mit der Aussage, dass die Rechtsposition durch das Gutachten geklärt sei. Eine abschließende Klärung ist in unserem Staat nur durch die Gerichte möglich! Da landet der Fall hoffentlich, denn eigentlich stellen sich noch ganz andere Fragen mit branchenweiter Konsequenz. Wie konnte die Miete der Container von den Reedereien auf die Konten von MMS überwiesen werden, wenn Vermieter der Investor war? Müsste ein Investor folglich nicht zwei Geldeingänge erhalten: Die Miete selbst und die eventuelle Garantiezahlung aus Unterdeckungen? Und wenn die Überweisung eines Gesamtbetrages in Ordnung wäre, müsste dann einem Investor nicht wenigstens aufgezeigt werden, wie sich der Betrag zusammensetzt? Wird dem Investor durch Umleitung der Mieten über die MMS-Konten nicht verschleiert, wie die Mietverträge mit den Reedereien und anderen Nutzern aussehen und wie viel der Miete aus der Garantie bezahlt wird? Hat ein Investor nicht das Recht, die Mietverträge mit den Reedereien für seine Container einzusehen? Ist die Vereinnahmung der Mieteingänge durch MMS aber auf Rechnung des Investors nicht ein nach KWG erlaubnispflichtiges Geschäft?

Prospektpflicht. Viele Fragen tauchen auch deshalb auf, weil es bisher keine Verkaufsprospekte gibt, in denen wichtige Verträge abgedruckt sind, die Zusammenhänge erklären und Risiken beschreiben. Und obwohl ursprünglich die Einschränkung der Ausnahmen nach Paragrpah 1 Absatz 2 Nummer 7 des Vermögensanlagengesetztes bereits nach Verkündung des Finanzmarktnovellierungsgesetzes in Kraft treten sollte, wurde das in letzter Sekunde noch einmal geändert. Wie in Drucksache 18/8099 nachzulesen ist, wurde die Wirksamwerdung auf 31. Dezember 2016 verschoben. „Damit wird den betroffenen Unternehmen ausreichend Zeit gegeben, um sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen und die Anforderungen für die erforderlich werdende Erlaubnis nach der Gewerbeordnung (GewO) zu erfüllen.“ Damit dürfen Direktinvestments bis zum Jahresende ohne Verkaufsprospekt angeboten werden, sofern sie eine Verzinsung und Rückzahlung nur „in Aussicht stellen“.


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