Prognostizierter Blindflug (Teil 2)

Die Anbieter missachten die gesetzliche Intention

Vor zehn Jahren wäre ein Anbieter vom Vertrieb und der Fachpresse gesteinigt worden, wenn er einen Verkaufsprospekt ohne nachvollziehbare Prognoserechnung veröffentlicht hätte. Heute ist das leider gängige Praxis. Die Ausreden sind mannigfaltig. Dabei schreibt der Gesetzgeber als Inhalt für die Basisinformationsblätter Angaben zu den Ertragsaussichten mit Szenarioanalysen vor.

Gesetzliche Vorgaben. Völlig unstrittig hinsichtlich der Auslegung gesetzlicher Vorgaben ist die Tatsache, dass in den Basisinformationen sowohl für AIFs sowie für Vermögensanlagen konkrete Aussagen zu den Ertragsaussichten enthalten sein müssen. Ebenfalls unstrittig ist, dass sogar gewisse Bandbreiten durch abweichende Szenarios aufgezeigt werden müssen. Beides wird von den Anbietern in der Praxis grundsätzlich erfüllt, wobei sicherlich in Einzelfällen die Einhaltung der Vorschrift bezüglich der Abweichungsanalysen diskutiert werden kann.

Der Wille des Gesetzgebers wird missachtet
Der Gesetzgeber wollte mehr Transparenz. Doch die Anbieter liefern weniger
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Alternativ Investment Fonds. Beginnend beim für WAIs maßgeblichen KAGB ist die gesetzliche Formulierung hierzu nur bedingt tauglich. Dort steht etwas Allgemein, dass ein Anbieter die „Aussichten für die Kapitalrückzahlung und Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen in Form einer Illustration darzustellen“ hat. Deshalb kann ein Blick in die Begründung zum Gesetz helfen (Drucksache 17/12294). Unter „II. Wesentlicher Inhalt der Gesetzgebung“ wird bei Punkt „6. Reglungen für Publikumsinvestmentvermögen“ und Unterpunkt „b) Geschlossene Publikums-AIF“ klar auf das Vermögensanlagengesetz verwiesen: „Im Hinblick auf den Anlegerschutz werden geschlossene und offene Publikumsfonds grundsätzlich einheitlichen Regelungen unterworfen, wobei den Unterschieden zwischen beiden Fondstypen Rechnung getragen wird. Vor diesem Hintergrund werden z.B. entsprechend den Regelungen zu den offenen Publikums-AIF auch für geschlossen Publikumsfonds Regelungen zu den Anlagebedingungen, Verkaufsprospekt und zu den wesentlichen Anlegerinformationen aufgestellt. Die geschlossenen Fonds betreffenden Regelungen aus dem Vermögensanlagengesetz werden aus diesem herausgenommen und angepasst.“
Speziell den §270 KAGB hat der Gesetzgeber im „B. Besonderer Teil – zu Artikel 1 (Kapitalanlagegesetzbuch)“ begründet. Auf Seite 273f. der Drucksache wird zu Absatz 2 Nummer 4 ausgeführt:
„Absatz 2 Nummer 4 basiert auf §13 Absatz 2 Nummer 4 Vermögensanlagengesetz.“

Vermögensanlagen. Damit hat der Gesetzgeber in seiner Intention klar auf das Vermögensanlagengesetz verwiesen. Und dort ist eben deutlich klarer ausgeführt, dass ein Anleger „die Aussichten für die Kapitalrückzahlung und Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen […] einschätzen“ können muss und „mit den Merkmalen anderer Finanzinstrumente bestmöglich vergleichen kann“.
Natürlich ist klar, dass in einem 3-seitigen Basisinformationsblatt die Ausführungen zu den Ertragsaussichten nicht alle Prognoseparameter und Annahmen beschrieben werden können. Allerdings fordert das Vermögensanlagengesetz in §13 Absatz 3 einen Hinweis auf den Verkaufsprospekt als wichtiges Dokument (Ausnahme Schwarmfinanzierungen, für die ein Hinweis vorgeschrieben ist, dass es einen solchen umfangreichen Verkaufsprospekt nicht gibt). „Das Vermögensanlagen-Informationsblatt muss zudem enthalten:[…]
3. einen Hinweis auf den Verkaufsprospekt und darauf, wo und wie dieser erhältlich ist und dass er kostenlos angefordert werden kann, […]
4. einen Hinweis darauf, dass der Anleger eine etwaige Anlageentscheidung bezüglich der betroffenen Vermögensanlagen auf die Prüfung des gesamten Verkaufsprospekts stützen sollte“.

Bundesregierung. Am 19. Oktober 2015 hat die Bundesregierung sich in einer Pressemitteilung grundsätzlich zu den Informationspflichten geäußert: „Alle wesentlichen Informationen, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind, müssen im Prospekt enthalten sein. Dazu gehört das Konzernergebnis, also Gewinne und Verluste, ebenso Verpflichtungen und deren Fälligkeit. Klar erkennbar muss auch sein, an welche Anleger sich die Vermögensanlage richtet. Privatanleger können so die Erfolgsaussichten einer Anlage besser einschätzen. Ferner müssen die Kündigungsmöglichkeiten sowie die Fälligkeit der Anlage angegeben sein. Auch muss der Verkäufer personelle Anlage-Verflechtungen offenlegen.“ Die Bundesregierung hat also eindeutig klargestellt, dass ein Anleger alles wissen muss, was für seine Anlageentscheidung von Bedeutung ist und er die Erfolgsaussichten einer Anlage einschätzen können muss. Wie soll er das können, wenn er nicht weiß, wie zum Beispiel 192,8 Prozent Kapitalrückfluss in den nächsten 20 Jahren berechnet wurden?

Rechtsprechung. Es ist müssig, alle Urteile aufzuzählen, die dem Anleger ein Recht auf alle Informationen zusprechen, die er erhalten muss, um eine qualifizierte Anlageentscheidung treffen zu können. Erst vor wenigen Wochen wurde ein BGH-Urteil (II ZR 331/14) veröffentlicht, das diesen Grundsatz erneut bestätigte. In den Entscheidungsgründen unter Ziffer 13 wurde ausgeführt: „Ebenfalls zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden muss; das heißt, er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, verständlich und vollständig aufgeklärt werden. […]“

Loipfinger’s Meinung. Auf drei Seiten Beipackzettel können die detaillierten Parameter einer Prognoserechnung nicht beschrieben werden. Dort sind Ergebnisse zu nennen und bezüglich der Details auf den Verkaufsprospekt zu verweisen. Bei den Risiken, die im Basisinformationsblatt ähnlich nur in wesentlichen Auszügen beschrieben werden können, ist das gängige Praxis. Niemand (!) kann meines Erachtens die Ertragsaussichten beurteilen, wenn er nicht die komplette Prognoserechnung samt der zu Grunde gelegten Parameter kennt. Für Anlegeranwälte wird das zukünftig ein lukratives Geschäftsfeld. Nur heute noch viel interessanter als früher! Denn jetzt gibt es auf verschiedenen Ebenen Versicherungspflichten, die erfolgreiche Prozesse am Ende in tatsächliche Schadensersatzzahlungen münden lassen. Wenn mir mal langweilig werden sollte, dann kann ich ja Gutachten dazu verfassen. 😉

Teil 1: Vorgeschriebene Basisinformationen …