Genossenschaften ohne Aufsicht

Ein Plädoyer von Dr. Jürgen Machunsky

Das Credo der Finanzmarktregulierung in den letzten Jahren lautete: Kein Finanzmarktakteur, kein Finanzprodukt und kein Finanzmarkt darf unreguliert bleiben. Trotz dieses Ansatzes sieht das Vermögensanlagengesetz einige Ausnahmen vor. Hierzu zählen Schwarmfinanzierungen, soziale und gemeinnützige Projekte sowie Genossenschaften. Die Ausnahme für Genossenschaften gemäß Paragraph 2 Abs. 1 Nr. 1 und 1 a ist dabei besonders weitgehend, soweit für den Vertrieb der Anteile keine erfolgsabhängige Provision gezahlt wird.

Regelung. In der Gesetzesbegründung heißt es zu dieser Ausnahme: „Im Hinblick auf die umfassende Gründungs- und Pflichtprüfung von Genossenschaften durch qualitätskontrollierte Prüfungsverbände, die ihrerseits der staatlichen Aufsicht unterliegen, sowie die umfassenden Informationsrechte der Mitglieder erscheint eine Prospektpflicht für solche Finanzierungen aus Anlegerschutzgesichtspunkten nicht geboten.“ (Gesetzesentwurf Kleinanlegerschutzgesetz vom 11.02.2015 BT-Drucksache 18/3994; S. 40)

Rechtsanwalt Dr. Jürgen Machunsky
Dr. Jürgen Machunsky kommentiert regelmäßig Anlegerthemen für investmentcheck.de – Bild: Jan Rebuschat

Historie. An dieser Stelle sollen die Vorzüge der Genossenschaften in keiner Weise in Abrede gestellt werden. Doch keine Rechtsform ist so perfekt, dass sie nicht auch missbraucht werden könnte. So sah der Gesetzgeber 1993 Genossenschaften wesentlich kritischer als heute. Durch das Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz wurden aus Gründen des Anlegerschutzes unter anderem außerbörsliche Aktien und Geschäftsguthaben bei Genossenschaften aus dem Anlagekatalog des 5. Vermögensbildungsgesetzes gestrichen. In der Gesetzesbegründung heißt es: „Der Ausschluss der genannten außerbetrieblichen Anlagemöglichkeiten ist geboten, weil Unternehmen des sog. grauen Kapitalmarktes das Vermögensbildungsgesetz als Werbeargument für unvorteilhafte und risikoreiche Beteiligungen missbrauchen und die Erfahrung nutzen, dass Arbeitnehmer dieses Gesetz als ‘Gütesiegel‘ der jeweils angebotenen Beteiligung missverstehen und deren Sicherheit und Rendite deshalb kaum noch prüfen. […] Die Erfahrung hat gezeigt, dass das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Genossenschaftsgesetz keine ausreichende Gewähr dafür bieten, die anlegenden Arbeitnehmer vor riskanten und unvorteilhaften Anlageverträgen zu schützen“ (BT-Drucksache vom 07.09.1993 12/5630, S. 68,69).

Alter Skandal. Die Bedenken des damaligen Gesetzgebers waren mehr als berechtigt. Spektakuläres Beispiel war die Atlantis Hotel- und Freizeitanlagen e.G. aus Rödermark unter Leitung von James K. Diese war seit etwa 1989 auf dem Markt und kam durch aggressive Strukturvertriebe insbesondere in den neuen Bundesländern schnell auf ca. 85.000 Mitglieder mit einem Vertragsvolumen von 1 Milliarde Mark, von denen ca. 200 Millionen eingezahlt waren. Im Jahr 1995 wurde die Atlantis wegen Misswirtschaft und Unzuverlässigkeit der Geschäftsführung aus dem Genossenschaftsverband ausgeschlossen und ging 1997 in Liquidation (Wirtschaftswoche Nr. 23 vom 29.05.1997, S. 145).

Förderung ab 1995. Mit Paragraph 17 des Eigenlagenzulagengesetzes wurde Ende 1995 die staatliche Förderung des Erwerbs von Geschäftsanteilen an Wohnungsbaugenossenschaften geschaffen. Damit sollte der Erwerb von Wohnungseigentum durch einkommensschwächere Familien mit Kindern gefördert und zusätzliche Impulse für den Neubau von Wohnungen gegeben werden (ausführlich zu der Thematik Meindl/Brosch, „Genossenschaftsförderung – das (vorläufige) Aus eines Kapitalanlagemodells?“, BB 1998, S. 1666 ff.). Doch was gut gemeint war, wirkte nicht nur segensreich. Auch hier nutzten unseriöse Geschäftemacher die Gelegenheit, Kleinanlegern scheinbar attraktive Geldanlagemöglichkeiten mit staatlichem Segen anzubieten. Unter dem Titel „Die Leidgenossen“ berichtete Euro am Sonntag davon, dass in diesem Zusammenhang bis zu 100 neue Genossenschaften entstanden seien sollen (Euro am Sonntag, 02.11.2013, Nr. 44, S. 64,65). Als besonders fragwürdig wurde hier die Newog benannt, die auch schon in der Heilbronner Stimme zu der Schlagzeile 6.000 Anleger bangen um ihr Geld kam (Heilbronner Stimme vom 18.12.2012, S. 26). Bei der GERMANIA Wohnungsbaugenossenschaft kommt kapital-markt intern zu dem Fazit: Der besondere Anlegernutzen hat sich uns anhand des Prospektes nicht erschlossen, der Nutzen der Anbieter hingegen schon (kmi Prospekt-Check 22/97, S. 2).

Jüngere Vergangenheit.

Eine Änderung des Genossenschaftsgesetzes im Jahr 2006 macht die Genossenschaften noch attraktiver als Kapitalanlagemodell. Durch den neu eingefügten Paragraph 8 Abs. 2 Genossenschaftsgesetz wird die Möglichkeit eröffnet, sogenannte investierende Mitglieder in die Genossenschaft aufzunehmen und diese damit weiter “marktgängig zu machen.“Aus der geschichtlichen Entwicklung ist erkennbar, dass jedenfalls die Aufsicht durch die Genossenschaftsverbände nicht geeignet ist, den Missbrauch von Genossenschaft als Geldsammelstelle für zweifelhafte Initiatoren zu verhindern. Immerhin nimmt das aktuelle Verbot von umsatzabhängigen Provisionen (§ 2 Abs. 1 S. 1 VermAnlG) Strukturvertriebe/Anlagevermittler aus dem Spiel. Da immer mehr Vertragsschlüsse über Onlinewerbung/Inhouse Vertriebsunterstützung erfolgen, ist dies aber nicht ausreichend. Es ist nicht nachvollziehbar, dass Genossenschaften hier noch mehr Freiheiten genießen, als die Schwarmfinanzierung.

Machunsky’s Meinung. Dass diese Lücke im Anlegerschutz bereits genutzt wird und Gefahren für Anleger bestehen, zeigt ein Blick auf aktuelle Angebote. In jüngerer Zeit fällt die „Allianz der Ökonomen eG“ auf, wo schon bei dem Namen die Alarmglocken läuten sollten (kmi Prospekt-Check 39/14, S. 2). Die Erfurter Wohnungsbaugenossenschaft Inhabitat meldete 2011 Insolvenz an und auch die Genokap und Protectum werden kritisch gesehen (Handelsblatt Nr. 226 vom 22.11.2013, S. 32). Im Auge sollte man auch Eventus und Consilium behalten. Nicht zu vergessen ist natürlich, dass Prokon – Auslöser des Kleinanlegerschutzgesetzes – jetzt eine Genossenschaft ist.


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