Zweifel bei österreichischer Crowd-Plattform

Gelebte Intransparenz bei 1000×1000

1000×1000 hat nichts mit Träumen aus 1001er-Nacht zu tun. Die Homepage mit dem ungewöhnlichen Namen ist die älteste Crowdfunding-Plattform Österreichs. Im Umgang mit gescheiterten Investments besteht allerdings dringender Verbesserungsbedarf. Das Beispiel des prominenten Bio-Schaubetriebes Schwarzberger Hof zeigt dies sehr anschaulich. Die Liste der kritischen Fragen ist damit aber noch nicht erschöpft.

Angebot. In dem im Dezember 2015 erstellten Informationsblatt für Anleger ist von einem qualifizierten Nachrangdarlehen von bis zu 1.499.900 Euro zu lesen. Im Sommer 2016 wurde dann ein von 96 Investoren erbrachtes Kapital in Höhe von 240.000 Euro verkündet. Offenbar war die Story nur wenig überzeugend: „Der Schwarzbergerhof ist ein in Österreich einzigartiger Bio-Schaubetrieb, der sich auf die ethische und würdevolle Aufzucht von nur noch wenig verbreiteten, alten Rassen von Freilandrindern, Weidesschweinen, Sikawild und Wildschweinen spezialisiert.“ Vielleicht war es auch die Auszahlung der Verzinsung von 5 Prozent pro Jahr, die laut Informationsblatt in Form von Genussgutscheinen erfolgen sollte.

Im Juli 2016 wurden noch 92 Investoren verkündet, während es im August plötzlich 96 gewesen sein sollen.
Im Juli 2016 wurden noch 92 Investoren verkündet, während es im August plötzlich 96 gewesen sein sollen.
Screenshot von der Homepage 1000×1000.at

Insolvenz. Peinlich für 1000×1000 ist nicht nur die schwache Platzierung des Investments. Nur ein halbes Jahr nach Beendigung des Fundings wurde von verschiedenen österreichischen Medien die Pleite des Vorzeigebetriebes vermeldet. Die Investoren dürften zu Recht die Frage aufgeworfen haben, ob das nicht schon in der Fundingphase erkannt werden hätte können oder vielleicht sogar müssen.

Vertrag. Rechtliche Fragen stellen sich aus dem Vertrag. Laut Informationsblatt für die Anleger war die Fundingphase bis 31. März 2016 bei einem Fundinglimit von 225.000 Euro festgelegt. Der Darlehensnehmer konnte allerdings „bis spätestens 31.02.2016” [!sic] die Verlängerung bis 31. Mai 2016 erklären. Tatsächlich wurde bis 30. Juni platziert, um mit 240.000 Euro die Schwelle knapp zu überschreiten. Anleger sollten sich fragen, wer das genehmigt hat und warum nicht schadensfrei rückabgewickelt wurde. Noch mehr stellt sich die Frage, da in den Presseberichten bezüglich der Insolvenz plötzlich nur noch von 50 privaten Crowdfunding-Investoren berichtet wurde. Ist die Angabe zum Fundingergebnis von 1000×1000 falsch?

Grenzüberschreitung. Als Crowdfunding-Plattform in Österreich spricht 1000×1000 nicht nur eigene Landsleute an, sondern nimmt auch deutsche Anleger auf. Damit müsste eigentlich das Vermögensanlagengesetz greifen. In Paragraph 1 Absatz 1 ein heißt es: „Dieses Gesetz ist auf Vermögensanlagen anzuwenden, die im Inland öffentlich angeboten werden.“ Zur Klarstellung hat Investmentcheck in Zusammenhang mit Veröffentlichungspflichten die BaFin befragt. Deren Aussage lässt wenig Zweifel aufkommen: „Das Vermögensanlagegesetz sieht für die ausländischen Emittenten von Schwarmfinanzierungen keine Sonderregelungen vor.“ Falls unter den geschädigten Investoren also deutsche Anleger sind, sollten diese prüfen, inwiefern hierdurch haftungsrelevante Verstöße durch die Plattform vorliegen.

Jahresabschluss. Falls wirklich Regressansprüche möglich wären, sollte ein Anleger die Bilanz der 1000×1000 Crowdbusiness GmbH beachten. Denn per 31. Dezember 2015 wurde ein negatives Eigenkapital in Höhe von 244.000 Euro ausgewiesen. Zumindest bis dahin lief das Geschäft noch nicht wirklich rund.

Loipfinger’s Meinung. Crowdfunding-Plattformen sind in Sachen Transparenz nicht gerade vorbildlich. Besonders schlimm ist es allerdings bei den österreichischen Anbietern, die gerne deutsches Geld nehmen. Sehr häufig stellt Investmentcheck fest, dass nicht einmal das gemäß Vermögensanlagengesetz vorgeschriebene VIB zur Verfügung gestellt wird. Spätere Veröffentlichungspflichten von Jahresabschlüssen im Bundesanzeiger sind ebenfalls nur in wenigen Ausnahmefällen zu finden, obwohl das Vermögensanlagengesetz entsprechende Verpflichtungen vorsieht.


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