Gesetzesänderung killt Crowdplattform

Innovestment wird nach Insolvenzantrag aufgelöst

FinTechs jagen Banken und andere klassische Finanzunternehmen. Aber die Jäger jagen auch andere Jäger. Es herrscht ein massiver Verdrängungswettbewerb. Am Ende werden nur ein paar überleben. Das gilt auch bei den Schwarmfinanzierungsplattformen. Mit Innovestment schlitterte nun eine in die Insolvenz, um die es Schade ist. Deren Beteiligung über so genannte Special Purpose Vehicles (SPVs) ist aus Anlegersicht eigentlich ein Fortschritt. Aber eine Gesetzesänderung behindert diese verbraucherfreundliche Konstruktion.

Insolvenz. Die Firma Innovestment GmbH wurde 2011 gegründet und hat kurz darauf mit atypisch stillen Beteiligungen und Genussrechten Geld eingesammelt. Geschäftsführende Gesellschafterin war Christin Friedrich. Seit 2015 verfolgte die Crowd-Plattform die Idee der Special Purpose Vehicles. Diese ist nun aufgrund einer Gesetzesänderung gescheitert. Im November wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 14. November wurde die Firma aufgelöst.

Eine gute Idee konnte sich nicht durchsetzen
Eine gute Idee konnte sich nicht durchsetzen
Quelle: Homepage innovestment.de

SPV. Die Idee von Innovestment war, Crowdinvestoren über Zweckgesellschaften an Startups und anderen Unternehmen zu beteiligen. Hintergrund ist das Vermögensanlagengesetz, das bei Schwarmfinanzierungen über Nachrangdarlehen oder partiarischen Darlehen nur eine Gläubigerrolle mit eigenkapitalähnlichen Risiken zubilligt. Um nun zumindest indirekt Kontroll- und Mitspracherechte für die Schwarmfinanzierer darzustellen, sammelte Innovestment das Geld in jeweils neu gegründeten Special Purpose UGs, die sich wiederum als vollwertige Gesellschafter an den Zielunternehmen beteiligten. Die Geschäftsführerin der UGs wurde ergebnisabhängig mit einer Erlösbeteiligung von fünf Prozent entlohnt.

Gesetzesänderung. Im Sommer 2017 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie verabschiedet. Darin enthalten sind Änderungen, die das Vermögensanlagengesetz betreffen. Eine grundsätzlich sinnvolle Anpassung betrifft Schwarmfinanzierungen, die nach Paragraph 2a Absatz 5 nun eine Verflechtung zwischen Plattform und Emittent verbietet. Bereits vorgekommene Auswüchse, bei denen die Plattformen für sich selbst Geld sammelten oder eigene Projekte finanzierten, sollen so unterbunden werden. Vermutlich unbeabsichtigt betroffen ist damit allerdings auch das verbraucherfreundliche SPV-Konstrukt.

Investoren. Direkt von der Insolvenz betroffen sind die Investoren nicht. Deren Geld ist in die Unternehmen investiert, mit denen die jeweiligen Verträge geschlossen wurden. Christin Friedrich hat den Investoren deshalb mitgeteilt: „Die Ihrem Investment zugrundeliegenden Verträge (z. B. Nachrangdarlehensverträge, Atypisch Stille Beteiligungsverträge) bleiben vom Plattformbetrieb und der gesamten Geschäftsbeziehung zu Innovestment unberührt. Die Vertragsbeziehungen zum Emittenten sind so ausgestaltet worden, dass auch eine direkte Kommunikation und ein Informationsaustausch (insbesondere zur Erfüllung von Berichts- und Mitteilungspflichten) zwischen Investoren und den jeweiligen Start-up (Emittenten) möglich ist.“

Loipfinger’s Meinung. Schwarmfinanzierungen sind in der heutigen gesetzlichen Ausgestaltung extrem anlegerunfreundlich. Innovestment hat mit ihrer SPV-Konstruktion versucht, die gesetzlichen Vorgaben mit sinnvollen direkten Beteiligungen an den Zielunternehmen zu verbinden. Das ist in der bisherigen Form nicht mehr möglich. Nur eine Trennung der SPV bei Geschäftsführung und Gesellschafterstruktur von der Crowdplattform wäre noch zulässig. Noch besser wäre es allerdings, wenn der Gesetzgeber gleich richtige Beteiligungen an den Emittenten zulassen würde, wodurch Mitsprache- und Kontrollrechte gegeben wären.


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