Neues BFH-Urteil könnte P&R-Anlegern helfen

Ein Kommentar von Hartmut Göddecke, Fachanwalt für Steuerrecht

Oft tritt das Finanzamt nach dem Scheitern einer Kapitalanlage an Anleger heran und stellt Forderungen. Beim P&R-Skandal könnte möglicherweise – nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) am 7. Februar 2018 in einem vergleichbaren Fall die Zähne ausgebissen hat – jeder einzelne private Anleger von dieser Entscheidung in Bezug auf die Einkommensteuer profitieren (X R 10/16). Das gilt selbst dann, wenn kein Eigentum an den Containern erworben worden ist.

Einkünfte aus Containervermietung. Privatpersonen, die in P&R-Container investierten, können ihr Container-Investment nicht ohne Beteiligung des Fiskus gestalten: Während ein Teil der vermeintlichen Containerbesitzer – sofern im Privatbereich gehalten – sich mit der Umsatzsteuer nicht wird beschäftigten müssen, trifft die Einkommensteuer jedermann. Die Erträge aus der Vermietung der Container gelten steuerlich als „sonstige Einkünfte“ im Sinne des Paragraph 22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz. Basis dieser Klassifizierung sind die Angaben in den seit 2017 verwendeten Emissionsprospekten. Den Erträgen kann der jeweilige Anleger die Abschreibung (AfA) steuerlich entgegensetzen. Dieses führt zu einer Minderung der steuerlichen Belastung. Am Ende der Vermietungsphase – also wenn das Investitionsgut von dem Anleger verkauft wird – ist seinerseits der Verkaufserlös steuerlich als „sonstige Einkünfte“ (§22 Nr. 2 i.V.m. §23 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG) zu erfassen und führt dann – hoffentlich – zu einem Gewinn des Containerinvestments.

Hartmut Göddecke, Fachanwalt für Steuerrecht
Neues BFH-Urteil könnte Anlegern helfen
Bild: Hartmut Göddecke

Problemfall Eigentumserwerb. Maßgebend für die einkommensteuerliche Auswirkung des P&R-Containerinvestments ist, dass jeder Investor einen ganz konkret ihm zurechenbaren Container zum Eigentum erwirbt (Direktinvestment). Nachdem seit Mitte Mai 2018 fest steht, dass über 60 Prozent der Container nicht (mehr) vorhanden oder eventuell gar nicht erst erworben worden sind, stellt sich die Frage, ob auch für nicht erworbene beziehungsweise nicht vorhandene oder zumindest einem einzelnen Anleger nicht zuordenbare Container die Erträge und AfA-Beträge endgültig anerkannt werden können. Um es auf den für Anleger wichtigsten Punkt zu bringen: Führt dieses Desaster dazu, dass Anleger dem Finanzamt etwas zurückzahlen müssen?

Einkünfte durch Fake-Container. Für die Erträge, die dem Anleger von den P&R-Unternehmen als angebliche Erträge auf deren Bankkonten überwiesen worden sind, wird sich nichts ändern. Sie unterliegen grundsätzlich unverändert der Steuerpflicht, da sie real zugeflossen sind.

Abschreibungen für Fake-Container. Geht es um Abschreibungen, kommt der Frage, ob man für Fake-Container überhaupt einen Aufwand geltend machen kann, die alles entscheidende Bedeutung zu. Eigentlich kann rein begrifflich jemand, der keinen Container besitzt, keinen Aufwand haben. Jedoch reicht es nach der Finanzrechtsprechung aus, wenn der Anleger – wovon bei P&R auszugehen sein wird -, dass er an dem wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt und konkrete Anhaltspunkte für seine Annahme vorliegen. Er muss also nicht um die steuerlichen Abschreibungen fürchten, wenn im Hintergrund und für ihn unerkennbar, die Hintermänner des Anlagemodells betrügerisch das Investment „an die Wand fahren“. Diese Einordnung, dass Aufwendungen bei einem betrügerischen System zu berücksichtigen seien, würde prinzipiell mit der Rechtsprechung anderer Senate des BFH konform laufen. Sind in anders gelagerten Anlagemodellen nicht wirklich erzielte und nur auf dem Papier bei dem Anlageunternehmen zugebuchte Phantasierenditen der Steuerpflicht unterworfen, so ist es auch gerechtfertigt, Aufwendungen – zu denen dann zweifelsohne Abschreibungen zählen – korrespondierend steuerlich zu berücksichtigen, wenn die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen.

Gefahren und Risiken. Mit den obigen Fragen ist allerdings nur ansatzweise aufgezeigt, welche Auseinandersetzungen auf die Anleger mit dem Fiskus zukommen können. Denn vollkommen offen dürfte sein, wie sich weitere Zahlungen – so sie denn fließen werden – darstellen? Wird es eine Unterscheidung geben, zwischen den Anlegern, denen (nachweisbar) ein Container zum Eigentum verschafft worden ist und denjenigen, die auf den Fake hereingefallen sind? Wird man für Anleger ohne Container in Betracht ziehen, dass das Finanzamt seinerseits von einer Beendigung des Gewerbebetriebes ausgeht? Und – sollte eine Verlustgestaltung im steuerlichen Sinne mittels eines vorgefertigen Konzepts von Anfang an bestanden haben – muss sich dann der P&R-Anleger darauf einstellen, dass ihm das Investment als modellhafter Steuerstundungseffekt steuerunwirksam um die Ohren fliegt (§15b Abs. 2 EStG).

Göddecke’s Meinung. Auch wenn der BFH für hintergangene Anleger aktuell eine positive Haltung in einem weitgehend vergleichbaren Fall für die Einkommensteuer einnimmt, heißt das zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Entwarnung für P&R-Anleger; denn die Entscheidung steht innerhalb der Rechtsprechung nicht vollkommen unumstritten da und ist noch nicht rechtskräftig. Soweit Anleger umsatzsteuerpflichtig (gewesen) sind, kann es durchaus sein, dass die Finanzbehörden vollkommen anders urteilen, da die ertragsteuerliche und die umsatzsteuerliche Seite des Investments vollkommen unabhängig voneinander zu sehen ist. Dann könnte das Finanzamt noch „das Fass aufmachen“ und Vorsteuerbeträge im Rahmen der Anschaffung zurück fordern. Unsicherheit für P&R-Anleger bleibt: Noch sind nicht alle Details ans Licht gekommen und bekanntlich zeigt sich das Finanzamt recht streitfreudig, wenn es – wie bei dem P&R-Engagement – um sehr viel Geld geht. Weitere Fragen, die mit dem Fiskus geklärt werden müssten, ergeben sich dann, wenn der Insolvenzverwalter Gelder von Anlegern zurückfordert und auf die damaligen Einnahmen Steuern beglichen worden sind.


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