Die Gesellschaft darf folgende Vermögensgegenstände zu Investitionszwecken erwerben: 1. Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur a) Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 4 KAGB, b) Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus fossilen Energien, c) Infrastruktur, die für die Vermögensgegenstände gemäß Buchstaben a) und b) genutzt wird, d) Immobilien im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 1 KAGB, sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen.
Ausschüttungen aus den Beteiligungen und deren späteren Verkauf
Gesamtausschüttung 2020 bis 2039: 173 %
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