Unterschätzte Informationspflichten bei Vermögensanlagen

Eine rechtliche Einschätzung durch Rechtsanwalt Dr. Jürgen Machunsky

Der Anlegerschutz in Deutschland hat den mündigen und rational handelnden Verbraucher als Ziel, der seine Anlageentscheidungen eigenverantwortlich und ohne staatliche Bevormundung trifft. Der Gesetzgeber setzt dabei vorrangig auf Transparenz und umfassende Informationsmöglichkeiten für den Anleger. Ob er diese hinreichend nutzt, ist dann letztlich seine Entscheidung. Zumindest indirekt über Fachjournalisten und andere Marktbeobachter können die Veröffentlichungsvorgaben Positives bewirken – wenn sie denn von Emittenten ausreichend erfüllt werden.

Prospekt und VIB. Bei Vermögensanlagen sind die zentralen Informationsmöglichkeiten für den Anleger der Verkaufsprospekt (§ 6 VermAnlG) und das Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB, § 13 VermAnlG). Als übersichtliche Informationsquelle für den Anleger ist insbesondere das VIB geeignet. Fehlen Verkaufsprospekt oder VIB oder sind diese unvollständig, so haftet der Emittent auf Schadensersatz(§§ 21,22 VermAnlG).

Rechtsanwalt Dr. Jürgen Machunsky
Dr. Jürgen Machunsky kommentiert regelmäßig Anlegerthemen für investmentcheck.de – Bild: Jan Rebuschat

Jahresberichte. Ein Schattendasein führen dagegen die Rechnungslegungspflichten bei Vermögensanlagen nach §§ 23 ff. VermAnlG. Diese Vorschriften verpflichten Emittenten, die nicht schon nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses verpflichtet sind, für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresbericht zu erstellen und diesen nach spätestens sechs Monaten zu veröffentlichen. Dieser Jahresbericht hat als Mindestbestandteile zu enthalten:
– den von einem Abschlussprüfer geprüften Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung)
– den von einem Abschlussprüfer geprüften Lagebericht
– Eine Erklärung der gesetzlichen Vertreter des Emittenten über die Richtigkeit der Angaben (Bilanzeid)
– Die Bestätigung des Abschlussprüfers
Teil dieses Jahresberichtes haben unter anderem alle Vergütungen zu sein, die im Zusammenhang mit der Kapitalanlage gezahlt wurden (§ 24 Abs. 1 VermAnlG). Weiter werden durch § 24 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 alle Inlandsemittenten (Ausnahme kleine Kapitalgesellschaft nach 267 I HGB) verpflichtet, den Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung als wichtiges Analyseinstrument zu erweitern (vgl. dazu (Assmann in Assmann/Schlitt/von Kopp-Columb, Wertpapierverkaufsprospektgesetz/Vermögensanlagengesetz, 3. Aufl. 2017, §24 RdNr. 8 VermAnlG).

Handelsgesetzbuch. Es gilt der Vorrang des Handelsgesetzbuches, da insoweit eine Doppelbelastung von Emittenten vermieden werden soll. In erster Linie sind damit Kapitalgesellschaften wie Aktiengesellschaft und GmbH nicht zur (zusätzlichen) Veröffentlichung von Jahresberichten verpflichtet (Assmann in Assmann/Schlitt/von Kopp-Columb, Wertpapierverkaufsprospektgesetz/Vermögensanlagengesetz, 3. Aufl. 2017, §23 VermAnlG). Umgekehrt bedeutet das allerdings nicht, dass strengere Regelungen im Vermögensanlagengesetz nicht gelten. Ist ein Emittent von Vermögensanlagen nach dem Handelsgesetzbuch zur Offenlegung des Jahresabschlusses verpflichtet, so besteht nach § 26 Abs. 1 VermAnlG eine gegenüber dem HGB auf sechs Monate verkürzte Einreichungsfrist beim Handelsregister. Weiter ist § 326 des Handelsgesetzbuches über Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften nicht anzuwenden.

Auslandsunternehmen. Emittenten, die Ihren Sitz im Ausland haben unterliegen nicht den Vorschriften des HGB. Vertreiben sie ihre Anlagen in Deutschland, unterliegen sie allerdings den Veröffentlichungspflichten nach § 23 VermAnlG (Assmann in Assmann/Schlitt/von Kopp-Columb, Vermögensanlagengesetz, 3. Aufl. 2017, §23 VermAnlG). Ein Beispiel hierfür wäre die in der Schweiz ansässige Life Forestry.

Erleichterungen. Für Genossenschaften, die ohnehin weitgehend von den Vorschriften des Vermögensanlagengesetzes ausgenommen sind. gelten diese Vorschriften nicht. Bei Schwarmfinanzierungen (Crowdinvesting in Form von partiarischen Darlehen, Nachrangdarlehen und sonstigen Anlagen) entfällt die Verpflichtung zu einem geprüften Jahresbericht und der Bestätigung des Abschlussprüfers nach § 25 VermAnlG. Ebenfalls befreit sind Schwarmfinanzierungen von der Erstellung und Veröffentlichung eines Lageberichts (§23 Abs. Satz 2 VermAnlG). Die verbleibenden geltenden Vorschriften stellen allerdings trotzdem erhebliche Verschärfungen zu den eigentlichen Veröffentlichungspflichten nach HGB dar. Sie gelten für alle Scharmfinanzierungen, die nach dem 1. Juni 2012 öffentlich angeboten wurden (§32 (3) VermAnlG).

Unternehmensregister. Der Jahresbericht ist den Anlegern spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Er ist vom Emittenten weiter beim Bundesanzeiger einzureichen und über die Internetseite des Unternehmensregisters öffentlich zugänglich zu machen. Für die meisten Anleger wird der Jahresbericht unmittelbar keine wesentliche Bedeutung haben, da entgegen des gesetzlichen Leitbildes und der Auffassung des Bundesgerichtshofes die wenigsten Bundesbürger Bilanzen interpretieren können. Mittelbar ist die Bedeutung durch die Analyse durch Fachjournalisten und die allgemeinverständliche Zusammenfassung und Veröffentlichung der Ergebnisse umso wichtiger. Auch dienen die Informationen als Basis für die Eingriffsbefugnisse der BaFin.

Verstöße. Die handelsrechtlichen Konsequenzen verspäteter Bilanzerstellung und Veröffentlichung halten sich in Grenzen. Bei Aktiengesellschaften kann das Registergericht gemäß § 407 AktG durch Ordnungsgelder von bis zu 5.000 Euro (!)den Vorstand zur Einhaltung der Pflichten anhalten. Bei den handelsrechtlichen Offenlegungsvorschriften bewegt sich das Bußgeld zwischen 2.500 und 25.000 Euro. Für das Verfahren ist das Bundesamt für Justiz zuständig.
Durch das Kleinanlegerschutzgesetz wurde hier jedoch die neue Vorschrift des § 335 Abs. 1 a HGB eingeführt, welche für kapitalmarkorientierte Unternehmen Bußgelder bis zu zehn Millionen Euro zulässt. Über § 31 Abs.1 VermAnlG gelten diese drastisch erhöhten Bußgelder für die Anbieter von Vermögensanlagen unabhängig davon, ob es sich um ein kapitalmarktorientiertes Unternehmen im Sinne des § 264 d HGB handelt.

BaFin. Eine wesentliche Bedeutung des Abschnittes Rechnungslegung und Prüfung des Vermögensanlagengesetzes liegt in den besonderen Befugnissen der BaFin. Die Bundesanstalt kann eine Prüfung der Rechnungslegung von Emittenten von Vermögensanlagen anordnen, soweit konkrete Anhaltspunkte, insbesondere auf Grund von Eingaben Dritter, für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen. Weiterhin kann die Bundesanstalt Schwerpunkte für die einzelne Prüfung festlegen. Der Umfang der einzelnen Prüfung soll in der jeweiligen Prüfungsanordnung festgelegt werden. Zur Durchführung der Prüfung bestellt die Bundesanstalt andere Einrichtungen und Personen. Sie kann an der Prüfung teilnehmen (§ 24 Abs. 5 – 8 VermAnlG) und hat weitgehende Auskunftsansprüche. Ergibt sich der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat, so hat die BaFin dies den zuständigen Behörden anzuzeigen. Ergeben sich Hinweise auf Berufspflichtverletzungen durch den Abschlussprüfer, so meldet die BaFin dies der Wirtschaftsprüferkammer.

Machunsky’s Meinung. Die rechtzeitige Veröffentlichung des Jahresberichtes ist ein Indikator für die Seriosität eines Emittenten. Eine Verzögerung kann auf sich anbahnende Probleme hinweisen. Die Anleger sind auf flankierende Hilfe der Behörden angewiesen, in deren Händen die Durchsetzung der Veröffentlichungspflichten liegt. Als Frühwarnsystem können hier die Finanzmarktwächter und die Wirtschaftspresse dienen, die sowohl auf fehlende Veröffentlichungen hinweisen als auch Jahresabschlüsse analysieren können. Wenn die Vorschriften der §§ 23 ff Vermögensanlagengesetz konsequent angewendet werden, können Schäden für Anleger zwar nicht verhindert aber deutlich minimiert werden, da Schieflagen schneller erkannt werden können.


Beitrag veröffentlicht

in

von