Optionen für P&R-Anleger

Interview mit dem Anlegeranwalt Wolfgang Schirp

Dr. Wolfgang Schirp ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Mit seiner Kanzlei Schirp & Partner Rechtsanwälte mbB wird er häufig bei großen Anlageskandalen aktiv und setzt sich für die geschädigten Investoren ein. Auch im Fall des Containeranbieters P&R vertritt er hunderte von Mandanten, die in den letzten Wochen mehrfach von ihm Post erhalten haben. Zum einen hat er ihnen angeboten, den Wirtschaftsprüfer Werner Wagner-Gruber auf Schadensersatz zu verklagen. Zum anderen teilte er seinen Mandanten ein Kaufangebot für die Insolvenzforderungen mit.

Investmentcheck: Herr Schirp, starten wir mit der Klage gegen den Wirtschaftsprüfer Werner Wagner-Gruber. Dieser hat jahrelang die Bilanzen der heute insolventen deutschen P&R-Gesellschaften testiert. Außerdem hat er seit Jahren eine Art Leistungsbilanz erstellt, wonach P&R seit ihrem Bestehen immer alle Zahlungen pünktlich und vollständig geleistet hat. Wo sehen Sie die Versäumnisse von ihm?
Schirp: Um es gleich auf den Punkt zu bringen: Der Insolvenzverwalter Dr. Michael Jaffé hat festgestellt, dass die P&R-Gesellschaften seit vielen Jahren nicht mehr solvent waren und spricht deshalb von Insolvenzverschleppung. Der Wirtschaftsprüfer Werner Wagner-Gruber hätte das sehen müssen. Insofern hat er grob fahrlässig gehandelt, wenn er die mit großem Abstand wichtigste Vermögensposition in Form von Forderungen an die Schweizer P&R-Gesellschaft nicht hinterfragte. Das ist das Ergebnis einer umfangreichen Prüfung unterschiedlicher Fachanwälte in unserer Kanzlei, die an dem sehr komplexen Fall gearbeitet haben.

Anlegeranwalt Dr. Wolfgang Schirp
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Schirp

Erlauben Sie mir trotzdem den Einwand, dass Wagner-Gruber in den jährlichen Prüfungen immer wieder eine Einschränkung seines Testats vorgenommen hat. Reichen diese nicht, damit er quasi aus dem Schneider ist?
Absolut nicht. Es ist richtig, dass der Wirtschaftsprüfer in seinen Testaten regelmäßig Einschränkungen gemacht hat, wonach bestimmte Informationen nicht veröffentlicht wurden. Damit hat er im Grunde formelle Verstöße beanstandet. Entscheidend war aber, dass er testierte, die Bilanzen würden „ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft“ vermitteln. Außerdem hat er die jährlich von der Geschäftsführung abgegebenen positiven Lageberichte bestätigt. Sie hätten „ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft“ vermittelt und würden „die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellen“. Und wie wir heute leider nur zu gut wissen, ist das eben nicht so gewesen.

Okay, gehen wir mal davon aus, Sie würden damit vor Gericht Recht bekommen. Wie soll ein einfacher Wirtschaftsprüfer aus Regensburg einen Schaden von zwei Milliarden Euro ausgleichen können?
Das ist ein sehr guter Einwand, über den wir viel nachgedacht haben. Denn es nützt keinem Anleger etwas, wenn er zwar Recht bekommt, dann aber der Schaden nicht beglichen wird. Unser Weg ist deshalb, die Verfahren je nach Gesellschaft und Zeichnungsjahr in Gruppen zu clustern. Da der Wirtschaftsprüfer bis zu einer Million Euro pro Jahr und Gesellschaft versichert ist, nehmen wir nur so viele Mandate pro Gruppe an, bis die Obergrenze erreicht ist. Auf diese Art und Weise können wir unseren Mandanten realistisch die Erfüllung etwaiger Ansprüche in Aussicht stellen.

Habe ich Sie richtig verstanden, dass Sie Mandate im Windhundverfahren vergeben?
So könnte man das ausdrücken. Wir haben durch unseren eigenen Mandantenkreis auch schon zwei Gruppen komplett voll und hierfür weitere Mandate abgelehnt. In anderen Gruppen ist noch Luft und wir sind noch offen. Das soll jetzt aber nicht wie eine Mandantenakquise durch künstliche Verknappung klingen. Die Haftungsbegrenzung von einer Million Euro pro Jahresabschluss hat der Gesetzgeber in Paragraph 323 Handelsgesetzbuch festgelegt.

Klingt einleuchtend. Kommen wir aber noch zu einem anderen Thema. Sie haben Ihren Mandanten ein Kaufangebot der internationalen Investmentgesellschaft York Capital unterbreitet. Wie ist dieses zu verstehen?
Das ist keine Empfehlung von mir, sondern eine Information. Ich begreife mich als Dienstleister für meine Mandanten. York Capital unterbreitet dieses Kaufangebot und wir geben das nach einer rechtlichen Prüfung weiter. Täglich versterben leider zwei P&R-Anleger, da sehr viele P&R-Investoren schon ein hohes Alter erreicht haben. Für manche kann das Angebot Sinn machen.

Ich möchte noch einmal den Kaufpreis von 14 Prozent ansprechen. Das Manager-Magazin hat dies als Schnäppchenpreis bezeichnet. Was sagen Sie dazu?
York Capital hat eine Abwägung der Risiken vorgenommen und will natürlich Geld mit dem Kauf der Forderungen verdienen. Immerhin gibt es eine Fülle von Faktoren, die mit einer hohen Unsicherheit verbunden sind. Ich weiß auch, dass Sie, Herr Loipfinger, eine Quote von 30 bis 35 Prozent für realistisch halten. Und ich wünsche allen meinen Mandanten und P&R-Geschädigten einen solchen Rückfluss. Aber es gibt auch Menschen, die das nicht so optimistisch sehen. Andere haben einen dringenden Liquiditätsbedarf. Die persönlichen Situationen bei 54.000 betroffenen Anlegern sind sehr unterschiedlich. Genau deshalb sehe ich es als meine Pflicht, die Anleger über die Möglichkeit zu informieren. Nicht mehr und nicht weniger.

Einen Aspekt möchte ich trotzdem noch herausgreifen. York Capital übernimmt mit dem Kauf auch eventuelle Anfechtungsansprüche für erhaltene Mieten. Wie ist das zu verstehen?
Das ist ein wichtiger Punkt für die Anleger, die einfach einen Schlussstrich unter die leidigen P&R-Investments ziehen wollen. Das heißt also, dass vor der Insolvenz noch erhaltene Mieten aus den Investments auf alle Fälle beim Anleger verbleiben. Dieses Risiko übernimmt York Capital, was natürlich in die Preisberechnung eingeflossen ist.

Das gilt aber nur für die Anfechtungsansprüche, die aus den an York Capital verkauften Investments stammen. Richtig?
Absolut korrekt. Der Verkauf von Forderungen aus den offenen Investments hat nichts mit bis zu vier Jahren vor der Insolvenzantragsstellung beendeten P&R-Anlagen zu tun. Sollte Jaffé hier wirklich Anfechtungen vornehmen, dann muss diese jeder Anleger immer noch selbst verteidigen.

Investmentcheck hat auch beim Insolvenzverwalter nachgefragt. Er wird einer Übertragung der Forderungen von P&R-Anlegern auf York Capital nicht zustimmen. Was sagen Sie dazu?
Wir halten das Abtretungsverbot, auf das Dr. Jaffé sich beruft, für rechtlich nicht haltbar. Es handelt sich dabei um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die den Kunden unangemessen benachteiligen. Gerade in der jetzigen Insolvenzsituation hat der Anleger ein legitimes Interesse, sich von der Beteiligung lösen zu können. Dem stehen keinerlei legitime Interessen auf Seiten von P&R gegenüber, die Abtretung zu verhindern. Dies umso mehr, als der neue Investor das Insolvenzverfahren keinesfalls stören, sondern im Gegenteil konstruktiv begleiten will. Daher beabsichtigt York Capital, die Berechtigung der Abtretungen – notfalls in diesem Punkte auch streitig – durchzusetzen.

Erlauben Sie mir zum Schluss noch die Frage nach den Klagen gegen die Finanzaufsicht BaFin. Wie steht es dort aktuell?
Bei den Klagen gegen die Finanzaufsicht läuft alles nach Plan. Wir sind nun mit einem ersten Verfahren beim Oberlandesgericht Frankfurt, wo wir hoffentlich eine Vorlage zum Europäischen Gerichtshof erwirken können. Denn leider haftet die BaFin nach deutschem Recht nicht für Aufsichtsversäumnisse. Deshalb ist unser Ziel, das deutsche Recht auf europäischer Ebene zu kippen. Unseres Erachtens verstoßen die hiesigen Gesetze klar gegen europäisches Recht. Und darüber soll der EuGH entscheiden.

Sehr geehrter Herr Schirp, wir bedanken uns für das Gespräch.

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