Teurer Spielverweis

Rangrücktritte wie beim Hanseatischen Fußball Kontor sind hoch gefährlich

Fußball ist big business. Das dachten sich auch die Gründer der Hanseatischen Fußball Kontor, die Anlegern euphorisch einen Zugang dazu versprachen. Dazu kam es nicht. Das Geld der Anleger ist weg. Sie wurden von der FIFA des Spiels verwiesen Und Jahre nach der Pleite will der Insolvenzverwalter nun ausbezahltes Geld wieder zurück. Investoren bekamen die letzten Tage Schreiben mit Anfechtungsansprüchen, die vor allem im qualifizierten Rangrücktritt begründet liegen. Ein trauriges Lehrstück, das die häufig völlig unterschätzten Folgen von Nachrangklauseln zeigt.

Vorgeschichte. Ab dem Jahr 2011 sammelte die damals noch unter Hanseatische Fußballkontor Genussrechte GmbH firmierende Gesellschaft Anlegerkapital durch Genussrechte ein. Zwei Jahre später wechselten sie den rechtlichen Rahmen und offerierten Investments in Form von Nachrangdarlehen mit einem Renditeversprechen von bis zu zehn Prozent. Der Firmenname änderte sich in Hanseatische Fußball Kontor Invest GmbH. Geld verdient werden sollte mit Transferrechten von Fußballspielern. Die Gründer und Geschäftsführer schrieben im August 2014 in einer Verkaufsbroschüre: „Damit sind Investitionen in einen Markt gesichert, der krisen- und börsenunabhängig hohe Renditen für Investoren erreicht.“

Der Rangrücktritt wurde nicht verschwiegen. Die heute erkennbaren Konsequenzen dürfte trotzdem fast kein Anleger durchschaut haben.
Der Rangrücktritt wurde nicht verschwiegen. Die heute erkennbaren Konsequenzen dürfte trotzdem fast kein Anleger durchschaut haben.
Quelle: Ausschnitt aus dem Deckblatt der Verkaufsbroschüre von August 2014

Insolvenz. Im September 2016 stellte die Hanseatische Fußballkontor ihren Geschäftsbetrieb ein. Hauptgrund dürfte ein schon Ende 2014 von der FIFA erlassenes Verbot von so genannten „Third Party Ownerships“ (TPO) gewesen sein. Die Fußballfunktionäre wollten keine Privatinvestoren in ihrem Spiel. Für drei Unternehmen der Hanseatischen Fußballkontor-Gruppe wurden deshalb Ende 2016 beziehungsweise Anfang 2017 Insolvenzverfahren eröffnet. Zentral ist die Insolvenz der Muttergesellschaft, die das Geld der Anleger über die Emittentengesellschaften in Form von Darlehen erhielt. Es geht um 24 Millionen Euro, die insgesamt eingeworben wurden. Davon waren rund 17 Millionen Euro bei Insolvenzeröffnung noch offen, da ein Teil der Anlegergelder nur kurzfristig angelegt war.

Schneeballsystem. Fehlende Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb legen den Verdacht nahe, dass es sich um ein Schneeballsystem gehandelt haben könnte. Die Staatsanwaltschaft ermittelt diesbezüglich. Wie aus gut informierten Kreisen zu hören ist, soll ab dem Frühjahr 2014 klar gewesen sein, dass eine Rückzahlung der Anlegergelder nur mit neuem Investorenkapital möglich war. Auf Nachfrage von Investmentcheck bestätigte die Staatsanwaltschaft Schwerin, dass die Ermittlungen wegen Betrugsverdacht kurz vor dem Anschluss stehen. Ein genauer Zeitpunkt könnte aufgrund der vorliegenden Komplexität allerdings derzeit noch nicht genannt werden.

Anfechtungen. Der Insolvenzverwalter Marc Odebrecht von der Kanzlei Görg verschickt derzeit Schreiben an Anleger, die vermutlich bisher von einer glücklichen Fügung ausgingen. Sie haben ihr Geld noch vor der Pleite zurück erhalten. Odebrecht sieht seine Aufgabe allerdings darin, „Ansprüche der Insolvenzmasse zu ermitteln und durchzusetzen“. Klingt harmlos und positiv, bedeutet aber für sie die Rückzahlung erhaltener Gelder bis zu vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Als Begründung dient der von den Anlegern vermutlich nicht in der vollen Konsequenz begriffene qualifizierte Rangrücktritt. Ein solcher führt dazu, dass ein Schuldner nur dann Zins und Tilgung zahlen muss, wenn dies nicht zu einer Zahlungsunfähigkeit führt. Da Odebrecht eine Insolvenzreife seit 1. April 2014 annimmt, hätten ab diesem Zeitpunkt keine Zahlungen mit Rangrücktritt mehr geleistet werden dürfen. Folglich sind sie seines Erachtens unentgeltlich und nach Paragraph 134 Insolvenzordnung zurückzuzahlen.

Zweifel. Am Ende werden Gerichte über die Auslegung bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung entscheiden müssen (beispielsweise BGH, Urteil vom 5. März 2015, IX ZR 133/14). Denn Sascha Borowski von der Kanzlei Buchalik Brömekamp bestreitet die Ansprüche für seine Mandanten. Er führt dazu mehrere Argumente an. Eines stützt sich auf den Verdacht eines vorliegenden Schneeballsystems: „Von Seiten des Insolvenzverwalters wurden die Anfechtungsansprüche lediglich behauptet, allerdings nicht nachgewiesen; auch die Staatsanwaltschaft hat bislang keine Anklage erhoben.“ Weiterhin hat Borowski Zweifel an der Wirksamkeit der Nachrangklausel: „Zahlreiche qualifizierte Rangrücktrittsklauseln scheiterten in der Vergangenheit an der wirksamen Vereinbarung.“ Sein Kalkül in diesem Punkt ist klar: Falls der Rangrücktritt wirklich unwirksam wäre, dann hätten die Anleger echte Ansprüche gehabt und die Rückzahlungen wären nicht unentgeltlich im Sinne der Insolvenzordnung gewesen. Das wäre auch noch für einen anderen Aspekt sehr wichtig, falls in die Masse durch Geschäftsführerhaftung oder erfolgreichen Anfechtungen bei nicht wehrhaften Anlegern nennenswertes Geld fließt: „Der Insolvenzverwalter hat alle angemeldeten Forderungen der Nachrangdarlehensgläubiger bestritten. Anleger, welche die Nichtigkeit der Nachrangklausel jetzt nicht feststellen lassen, werden wohl keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten.“

Loipfinger’s Meinung. Da das Vermögensanlagengesetz als rechtlichen Rahmen vor allem Nachrangkonstrukte vorschreibt, werden diese Vehikel seit Jahren stark angewandt. Die Konsequenzen dürften vielen Anlegern nicht klar sein, weshalb der Bundesgerichtshof zu Recht immer wieder Klauseln aufgrund nicht ausreichender Klarheit kippt. Aber selbst wenn ein qualifizierter Rangrücktritt BGH-konform formuliert ist, wird ein Nichtjurist die Konsequenzen häufig nicht erfassen. Die Nichtzahlung fälliger Zins- oder Tilgungsversprechen ohne große Begründung ist das Eine. Das Nächste ist die mögliche Rückforderung erhaltener Gelder bis zu vier Jahre vor Insolvenzantragsstellung. Und wem das nicht dramatisch genug ist, der muss die Kombination durchdenken. Nachrangforderungen werden vom Insolvenzverwalter aufgrund des qualifizierten Rangrücktritts bestritten und nehmen nicht an einer Masseverteilung von zurückbezahlten Geldern teil. Wer also grundsätzlich bei Anfechtungen eine gewisse Gerechtigkeit in der Solidarisierung eines Schadens auf mehr Anlegerkapital sieht (Anfechtungen erhöhen die Masse und damit die Quote für alle Gläubiger), der dürfte in diesem Fall erhebliche Zweifel daran haben. Böse Zungen könnten bei der Motivation für ein solches Vorgehen den Aspekt der höheren Insolvenzvergütung entsprechend anders gewichten.


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