BaFin kippt UDI-Nachrangklausel

Insolvenzantrag bei der UDI Energie Festzins VI

6.200 UDI-AnlegerInnen erhalten derzeit Post mit einer Hiobsbotschaft: „Drohender Ausfall Ihrer Kapitalanlage“, steht schon im Betreff eines der Schreiben, das Investmentcheck.de vorliegt. Schuld soll die BaFin sein, die im Falle der UDI Energie Festzins VI verfügte, dass das Nachrangdarlehen sofort rückabgewickelt werden muss. Da diese Rückabwicklung nicht sofort umsetzbar sei, musste aufgrund der Anordnung der BaFin Insolvenzantrag gestellt werden. Auch andere UDI-Emittenten könnten davon betroffen sein, weshalb den Anlegern ein Kaufangebot für ihre Nachrangdarlehen unterbreitet wird. Beim UDI Energie Festzins VIII sollen AnlegerInnen beispielsweise auf 86 Prozent ihrer Forderungen verzichten.

Hintergrund. Der Bundesgerichtshof hat in den letzten Jahren die Rechtsprechung zu Nachrangabreden verschärft und damit die Anforderungen an solche Klauseln erhöht. Auch bei UDI gab es schon gerichtliche Verfahren, in denen dies thematisiert wurde (zum Beispiel: Wackelige Nachrangklausel). Das nahm nun die Finanzaufsicht BaFin zum Anlass, dass „ein Nachrangdarlehen einer UDI-Gesellschaft (UDI Energie Festzins VI) sofort rückabgewickelt werden muss, da die dort verwendeten Klauseln nicht den neuesten Anforderungen des BGHs entsprächen.“ So schreibt es Rainer Langnickel in seinem Brief und führt weiter aus: „Da die Emittentin die Gelder langfristig an Projekte ausgereicht hat, war die Rückabwicklung nicht umsetzbar und die Gesellschaft musste aufgrund der Anordnung der BaFin Insolvenz anmelden. Die Insolvenz hat womöglich einen Totalverlust der Kapitalanlage für die betroffenen Anleger zur Folge.“ Am 29. April hat das Amtsgericht Leipzig nun für die UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG (UDI EFZ VI) ein Insolvenzverfahren eingeleitet (Aktenzeichen: 401 IE 775/21). Zum Sachwalter wurde Dr. Jürgen Wallner aus Leipzig bestellt.

Einer ganzen Reihe von UDI-Produkten droht die Insolvenzgefahr
Zahlreiche UDI-Gesellschaften sind massiv von einer Insolvenz bedroht.
Quelle: eigene Recherchen, Angaben UDI

Umfang. Bei der insolventen UDI EFZ VI investierten AnlegerInnen in 2013 insgesamt 6,6 Millionen Euro. Aber dabei wird es nicht bleiben, da UDI eine Vielzahl von Produkten mit Nachrangklauseln emittierte. Bis zu 200 Millionen Euro, die in den Jahren 2011 bis 2018 aufgelegt wurden, könnten davon betroffen sein. Denn im Fall des UDI EFZ VIII schreibt Langnickel: „Auch bei Ihrer Kapitalanlage besteht das Risiko, dass Rechtsprechung und BaFin die verwendeten Klauseln als nicht ausreichend einstufen. Nicht zuletzt durch mögliche Anordnungen der BaFin besteht daher ein akutes, hohes Ausfallrisiko für Sie als Anleger.“ Langnickel sieht die Verantwortung also bei der BaFin und versucht Sympathien zu sammeln: „Das möchten wir verhindern und versuchen, zusammen mit Ihnen in den kommenden fünf Jahren eine höhere Teilrückzahlung zu erarbeiten als bei einer Insolvenz voraussichtlich der Fall wäre.“ Umsetzen will er das durch einen Schuldenschnitt. In Fettschrift wird eine Frist gesetzt: „Bitte stimmen Sie bis spätestens 21.05.2021 dem Angebot zu!“ Langnickel baut also Druck auf, denn er braucht für die Umsetzung seines Plans eine hohe Zustimmungsquote: „Nur wenn möglichst alle Investoren zustimmen, kann es uns gemeinsam gelingen, Ihre Chance auf eine höhere Rückzahlung zu wahren! Genaue Erläuterungen finden Sie anbei.“

Schuldenschnitt. Dem Anschreiben beigefügt ist ein vierseitiger Vertrag, den AnlegerInnen in dreifacher Ausfertigung zurücksenden sollen. In der Vorbemerkung wird erklärt: „Die Rechtsposition des Anlegers wird durch die vorliegende Vereinbarung zwar verschlechtert. Der Anleger nimmt dies aber in Kauf, um seinen Beitrag dazu zu leisten, eine Insolvenz der Emittentin zu vermeiden.“ Wie hoch der Beitrag sein soll, den AnlegerInnen beim UDI EFZ VIII leisten müssen, wird dort ebenfalls erklärt: „Solange die Bedingung (Erlass einer Abwicklungsanordnung) nicht eintritt, behält der Anleger einen 14-prozentigen Teil seiner Forderung. Dieser Teil seiner Forderung wird hinsichtlich der Nachrangklausel und der vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre überarbeitet und gleichzeitig über eine Verfallsklausel zeitlich befristet ausgestaltet.“ Umgekehrt heißt das, dass auf 86 Prozent der Forderung verzichtet wird, in dem dieser Teil für 1 Euro an die U 20 Prevent GmbH von Rainer Langnickel verkauft wird. Falls die BaFin allerdings eine Abwicklungsanordnung treffen sollte, greift Paragraph 1 Absatz 7 des Vertrages. Dann würden AnlegerInnen beim UDI EFZ VIII auch die Restforderung an die U 20 Prevent GmbH abtreten und dafür die Hälfte der Restforderung oder sieben Prozent der jetzigen Forderung erhalten. Bis wann die 14 Prozent (ohne Abwicklungsanordnung) beziehungsweise sieben Prozent (mit Abwicklungsanordnung) fließen, hängt vom weiteren Verlauf der Projektgesellschaften ab, an die das Anlegerkapital ausgereicht wurde. Falls allerdings ohne Abwicklungsanordnung bis zum 30. Juni 2026 nicht alles bezahlt wird, verfällt nach Paragraph 3 Absatz 3 ein bis dahin nicht erfüllter Restanspruch ersatzlos. Mit Abwicklungsanordnung sollen die sieben Prozent bis dahin sicher fließen.

Weitere Klauseln. Um die Problematik der ungenügenden qualifizierten Nachrangklausel auch für die verbleibende Forderung von 14 Prozent zu heilen, wird in der Vereinbarung eine neue vorinsolvenzrechtliche Durchsetzungssperre definiert. Die von der U 20 Prevent GmbH für 1 Euro von AnlegerInnen gekauften Ansprüche bleiben allerdings dahinter. Mit dem Forderungsverzicht verbunden ist außerdem ein Verlust von Zinsansprüchen aus der Vergangenheit und für die Zukunft. Auch für eventuelle Verzugszinsen wird ein Verzicht erklärt. Und gemäß Paragraph 1 Absatz 1d werden noch „sämtliche sonstigen Ansprüche und Rechte des Anlegers aus und im Zusammenhang mit dem Abschluss des Nachrangdarlehensvertrages, gleich aus welchem Rechtsgrund, und gleich ob bekannt oder unbekannt, gegenüber der Emittentin und allen Dritten, insbesondere gegenüber den Vermittlern der Kapitalanlage“ abgetreten.

BaFin. In dem Schreiben wird die Verantwortung für den Insolvenzantrag bei der UDI EFZ VI mit der Abwicklungsanordnung der BaFin verknüpft. Dazu befragt, teilte die Finanzaufsicht gegenüber Investmentcheck.de mit: „Wenn Anlegerinnen und Anleger Teile ihres Investments verlieren, weil die BaFin gegen ohne Erlaubnis tätige Unternehmen vorgeht, dann ist unser Einschreiten nicht die Ursache für den Verlust – sondern vielmehr die Tatsache, dass ein Unternehmen ein Geschäft überhaupt erst illegal betreibt und es in diesem Rahmen in der Regel auch schlecht führt.“

Loipfinger’s Meinung. Schon seit einigen Wochen diskutieren UDI-AnlegerInnen im Forum investmentcheck.community über die Verlegung von verschiedenen Firmensitzen nach Chemnitz. Jetzt wird klar, was die Hintergründe dafür waren. Doch bis Redaktionsschluss bleiben noch zu viele Fragen offen, als dass eine abschließende Beurteilung des Vorgangs möglich ist. Was passiert, wenn nicht alle AnlegerInnen die Forderungsverzichte erklären? In welchem Verhältnis stehen die den Verzicht Erklärenden mit denjenigen, die den Verzicht nicht erklärten? Wo sind eigentlich die Verluste entstanden und wie berechnen sich die einzelnen Quoten bei den verschiedenen UDI-Angeboten? Das und noch viel mehr versuche ich die nächsten Tage zu ergründen und werde darüber berichten, so dass bis zum 21. Mai möglichst viele Fakten für eine qualifizierte Entscheidung auf dem Tisch liegen.

UDI-Historie. Die gesammelte UDI-Berichterstattung bei investmentcheck ist [hier] abrufbar. Wenn Sie sich gerne mit anderen Betroffenen austauschen möchten, können Sie sich kostenlos in dem nicht öffentlichen Forum investmentcheck.community eintragen.

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