Neuer Käufer von P&R-Forderungen

Fidera überbietet ein erstes Kaufangebot von York

Vor 3 1/2 Jahren begann für 54.000 P&R-AnlegerInnen ein Alptraum, der bis heute andauert. Stück für Stück erfuhren sie nach den Insolvenzanträgen die Wahrheit über die Betrügereien des Containeranbieters aus Grünwald bei München. Es wird noch viele Jahre dauern, bis die Insolvenzverfahren beendet sind. Deshalb bietet mit der in London ansässigen Fidera nun ein weiterer Vermögensverwalter den Aufkauf von Insolvenzforderungen an. Im Interview erklärt Jerome Loustau die Details und für wen das sinnvoll sein kann.

Investmentcheck: Herr Loustau, bevor wir zu Ihren Kaufangeboten kommen, würde ich Sie bitten uns kurz zu erklären, wer eigentlich die Fidera ist und warum Sie Interesse an den P&R-Forderungen haben?
Jerome Loustau: Fidera ist eine unabhängige europäische Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Sitz in London, die von der Britischen Aufsichtsbehörde Financial Conduct Authority reguliert wird. Wir haben von unseren Anlegern langfristige Kapitalzusagen in Höhe von rund 1 Milliarde US-Dollar erhalten. Wir konzentrieren uns in erster Linie auf Unternehmensinvestitionen, Insolvenzforderungen und Sondersituationen in Europa. Der Schwerpunkt unserer Anlagephilosophie liegt auf der Entwicklung innovativer Lösungen für komplexe Situationen, um dadurch Werte für die Beteiligten zu schaffen. Unser Senior Investment Team besteht aus erfahrenen Experten, die zuvor bei der Deutschen Bank in der „Special Situations“-Gruppe zusammengearbeitet haben.
Da es sich bei P&R um eine große deutsche Insolvenz mit sehr komplexen und ungeklärten Rechtsfragen handelt, deren Lösung viel Zeit in Anspruch nehmen wird, passt P&R hervorragend zu unserer Strategie und Expertise. Wir haben über ein Jahr lang intensiv mit einer Gruppe anerkannter Versicherungen gearbeitet, die alle eine Bonität von A oder besser haben. Dank dieser Kooperation haben wir zwei Angebote entwickelt, die unserer Meinung nach spezifisch die Bedürfnisse der P&R-Anleger erfüllen.

Die europäische Vermögensverwaltungsgesellschaft Fidera bietet geschädigten P&R-AnlegerInnen an ihre Insolvenzforderungen aufzukaufen
Bezahlt haben P&R-AnlegerInnen 1,6 Millionen Container. 2018 kam es zur Insolvenz, weil rund eine Million nicht existierte. Die in London ansäßige Fidera bietet nun an, die Insolvenzforderungen aufzukaufen.

Dann steigen wir doch gleich einmal ein in Ihre Angebote, bei denen die P&R-AnlegerInnen zwischen zwei verschiedenen Offerten wählen können. Können Sie uns als erstes bitte einmal das Angebot 1 erklären?
Das Angebot 1 ist sehr einfach gestaltet und besteht aus dem Kauf der Forderungen der Anleger für einen Bruttobetrag in Höhe von 21 Prozent des zur Insolvenztabelle festgestellten Betrags abzüglich der ersten Quotenausschüttung, die die Anleger bereits erhalten haben (und die von ihnen einbehalten wird). Dieser Bruttobetrag von 21 Prozent umfasst einen Kaufpreis von 19 Prozent und eine Vorabregistrierungsprämie von 2 Prozent für Anleger, die ihr Interesse an unserem Angebot bis zum 30. Oktober 2021 anmelden. Dadurch sollen diejenigen Anleger profitieren, die schnell auf unser Angebot reagieren.
Im Gegensatz zu Angebot 2 bietet dieses Angebot keinen Schutz vor Anfechtungsrisiken und richtet sich daher an Anleger, die weniger an der Abdeckung solcher Risiken, sondern stärker an der Maximierung des Kaufpreises interessiert sind.

Sie haben nun schon den Unterschied zum Angebot 2 angesprochen. Erklären Sie uns das doch bitte noch etwas genauer.
Bei Angebot 2 erhalten die Anleger durch eine Versicherungslösung einen wirksamen und zuverlässigen Schutz gegen das Anfechtungsrisiko in Bezug auf die Mietzahlungen. Diese Versicherungslösung besteht aus einer Freistellung der Anleger durch den Käufer, die durch eine spezielle Versicherungspolice eines Konsortiums aus drei renommierten Versicherungsgesellschaften gedeckt wird. Alle drei Versicherungsgesellschaften werden von Standard & Poor’s und A.M. Best, zwei der weltweit führenden Ratingagenturen, mit „A“ oder „A+“ bewertet, was bedeutet, dass das Kreditrisiko dieser Versicherungsgesellschaften sehr gering ist.
Im Gegenzug liegt der Bruttokaufpreis für Angebot 2 bei 19 Prozent und damit etwas niedriger als bei Angebot 1, was auf die zusätzlichen Kosten zurückzuführen ist, die dem Käufer beim Abschluss und der Aufrechterhaltung der Versicherungspolice entstehen. Mit der Differenz werden also die Prämie, die Versicherungssteuern und die Verwaltungskosten bezahlt. Damit wollen wir Anleger erreichen, die stärker über das Mietanfechtungsrisiko besorgt sind und sich gegen ein solches Risiko in der Zukunft absichern möchten.

Okay, wir reden also von 19 oder 21 Prozent, die Sie AnlegerInnen für ihre Forderungen bieten. Die bereits erhaltene Abschlagszahlung von 4,0 beziehungsweise 7,5 Prozentpunkten wird davon abgezogen. Für die Differenz von zwei Prozentpunkten versichern Sie also eventuelle Anfechtungsansprüche des Insolvenzverwalters, die nach dem Urteil vom OLG Hamm durchaus ernst zu nehmen sind. Welche Anfechtungsansprüche sind konkret mit dieser Versicherung abgedeckt und welche nicht?
Die Freistellung beziehungsweise Versicherung deckt alle Anfechtungsansprüche, die der Insolvenzverwalter gegen einen Anleger auf Rückerstattung von Mietzahlungen geltend machen kann, die dieser Anleger im Rahmen der Kauf- und Verwaltungsverträge erhalten hat, die zu seinen Insolvenzforderungen geführt haben.
Nicht abgedeckt sind hingegen Anfechtungsansprüche in Bezug auf P&R-Kauf- und Verwaltungsvereinbarungen beziehungsweise Investitionen, die vor der Insolvenz vollständig erfüllt wurden. Das wären zum Beispiel Anfechtungsansprüche für vom Anleger erhaltene Rückkaufpreise, die von den Gerichten möglicherweise anders beurteilt werden.

Lassen Sie uns zur Wirkung von Anfechtungen ein Gedankenspiel machen: Unterstellt, es käme zur Rückforderung der in den vier Jahren vor Insolvenzantragsstellung bezahlten Mieten, wie es das OLG Hamm angenommen hat. Sie würden also die Mieten übernehmen, die aus den an Sie verkauften Anlagemodellen bezahlt wurden. Wenn der gleiche Anleger allerdings aus einem anderen P&R-Investment, das beispielsweise 2017 ordnungsgemäß zurückbezahlt wurde, weiteren Anfechtungsansprüchen ausgesetzt ist, dann muss er diese Ansprüche selbst bezahlen. Am Ende führen alle Rückzahlungen zu einer Erhöhung der Masse. Der steht ein höherer Forderungsbetrag gegenüber, da sowohl die von Ihren Versicherungen sowie den vom Anleger bezahlten Beträge als zusätzliche Forderung im Verfahren berücksichtigt werden. Das zusammen führt dazu, dass von der Masseerhöhung vor allem die Besitzer von „Altforderungen“ über die höhere Insolvenzquote stärker profitieren als diejenigen, die nur neue Forderungen aus bereits vor der Insolvenz abgeschlossenen P&R-Investments haben. Wie sehen Sie diesen Aspekt?
Wie Sie richtigerweise sagen, würde jede erfolgreiche Rückforderung durch den Insolvenzverwalter zu einer Erhöhung der Insolvenzmasse und zugleich zu einer entsprechenden Erhöhung der Insolvenzforderungen führen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist es nicht möglich abzuschätzen, ob und in welcher Höhe die Insolvenzanfechtung erfolgreich sein wird. Die potenziellen Auswirkungen der Insolvenzanfechtung auf die Insolvenzquote können daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit Sicherheit beurteilt werden und werden von den Ergebnissen der Gerichtsentscheidungen in den kommenden Jahren abhängen.

Wie ich in meinem Forum Investmentcheck.Community
regelmäßig sehe, lassen solche Anfechtungsfragen einige P&R-AnlegerInnen unruhiger schlafen. Viele hoffen auf die Möglichkeit, im Falle von Anfechtungsansprüchen über eine Entreicherung persönlich davon befreit zu werden. Sehen Sie das Risiko, dass ein Verkauf an Sie dieses mögliche Argument belasten könnte?

Im Zusammenhang mit Anfechtungsansprüchen ist eine erfolgreiche Berufung auf Entreicherung regelmäßig nur in engen Grenzen möglich und an relativ hohe Hürden geknüpft. Ein etwaiger Entreicherungseinwand würde aber grundsätzlich nicht durch eine Veräußerung der Forderungen beseitigt. Ob und inwieweit sich Anleger jedoch tatsächlich auf den Einwand der Entreicherung berufen können, hängt vor allem von persönlichen Umständen des Anlegers ab, die wir nicht kennen. Zudem werden die Anleger bei unserem Angebot 2 ohnehin gegen das Mietanfechtungsrisiko abgesichert, so dass sich diesbezüglich die Frage eines Entreicherungseinwands für die Anleger gar nicht stellen wird.

Ein anderes Thema für AnlegerInnen ist die steuerliche Situation. Da die Finanzämter einen Verlust aus den P&R-Investments erst mit Realisierung, also mit Abschluss des Insolvenzverfahrens in vielen Jahren akzeptieren, stellt sich die Frage, wie hier ein Verkauf an Sie wirkt. Würde ein Anleger mit einem Verkauf seinen Verlust endgültig realisieren und damit – zumindest innerhalb der gleichen Einkünfte – eine sofortige Verrechnung und vielleicht sogar ein Verlustrücktrag möglich werden?
Durch den Verkauf ihrer Forderungen können Anleger in der Tat möglicherweise in der Lage sein, bestimmte Steuervorteile in Bezug auf ihre Investitionen in P&R zu realisieren. Die steuerliche Beurteilung hängt jedoch unter anderem von den persönlichen Umständen des jeweiligen Anlegers ab. Wir können in diesen Fragen keine Einschätzungen treffen und empfehlen den Anlegern, ihre Steuerberater anzusprechen.

Potenzielle Interessenten an Ihrer Offerte wollen vielleicht einfach nur das Thema P&R abschließen. Für diese AnlegerInnen wäre es wichtig zu erfahren, ob sie das durch einen Verkauf ihrer Forderungen an Sie erreichen. Gibt es dazu eine Absprache mit den Insolvenzverwaltern?
Der Insolvenzverwalter erkennt die Forderungsabtretung vorerst nicht an und aktualisiert daher auch nicht die Insolvenztabelle. Bei allen Forderungen, die wir bisher erworben haben, hat er jedoch die vom Anleger zugunsten der Anwälte des Käufers erteilte Vollmacht anerkannt und das Bankkonto auf den Namen des Käufers zum Zwecke der Ausschüttung aktualisiert, so dass die Beteiligung des Anlegers nach dem Verkauf seiner Forderung, wenn überhaupt, minimal sein sollte.
Dies gilt grundsätzlich auch, wenn ein Anleger Angebot 2 gewählt hat und aufgrund eines Mietanfechtungsanspruchs eine Zahlung an den Insolvenzverwalter zu leisten hat. In der Praxis wird der Anleger einen Anspruch direkt gegenüber dem Käufer aus der Freistellung geltend machen, und der Käufer wird seinerseits einen entsprechenden Anspruch gegenüber den Versicherungsgesellschaften aus der Versicherungspolice erheben. Nach der Bearbeitung des Sachverhalts zahlen die Versicherungsgesellschaften dann den entsprechenden Betrag direkt an den Insolvenzverwalter, um den Mietanfechtungsanspruch zu erfüllen. Wir haben unser Angebot so strukturiert, dass der Anleger gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht in Vorleistung treten muss und die Anwaltskanzlei des Anlegers zur Vereinfachung der Verwaltung eine Vollmacht zur Abwicklung des Sachverhalts erhält.

Kommen wir noch zurück auf die Kaufverträge. Als Käufer agiert eine Regera S.a.r.l. mit Sitz in Luxemburg. Was ist das für eine Gesellschaft und warum wählten Sie den Weg über Luxemburg?
Bei Angebot 1 tritt Regera S.à.r.l. als Käufer auf. Regera gehört zur Fidera-Gruppe und ist die Gesellschaft, die in der Regel die Forderungs-bezogenen Investitionen der Gruppe tätigt. Alle Investmentgesellschaften von Fidera haben ihren Sitz in Luxemburg, einem international anerkannten und zuverlässigen Standort für Investitionen in ganz Europa.
Bei Angebot 2 ist der Käufer eine ebenfalls in Luxemburg ansässige, neu gegründete Gesellschaft mit einem sehr geringen Insolvenzrisiko. Dies ist erforderlich, um die Wirksamkeit der Versicherungsstruktur zu gewährleisten und den Versicherungsschutz im Interesse der Anleger aufrechtzuerhalten. Bitte beachten Sie, dass der Vorteil von Angebot 2 darin besteht, dass sich die Anleger auf die Finanzkraft der Versicherungsgesellschaften mit öffentlichem Rating verlassen können und daher nicht das Kreditrisiko des Käufers betrachten müssen. Denn dieser hat ohnehin nur eine reine „Durchleitungsfunktion“.

Wenn AnlegerInnen zwar ihre Forderung an Sie verkaufen möchten, können diese dann trotzdem zum Beispiel Schadensersatzansprüche gegen den Wirtschaftsprüfer geltend machen?
Etwaige Schadensersatzansprüche gegen Wirtschaftsprüfer werden im Rahmen der Transaktion nicht auf uns übertragen und verbleiben daher bei den Anlegern. Die Vertragsbedingungen sehen jedoch vor, dass jeder Anleger, der solche Schadensersatzansprüche geltend machen möchte, unsere vorherige Zustimmung einholen muss. Der Grund dafür ist, dass je nach den besonderen Umständen des Anlegers die vom Anleger gegenüber den Wirtschaftsprüfern geltend gemachten Schadenersatzansprüche möglicherweise die an uns veräußerten Forderungen beeinträchtigen könnten, weshalb wir jeden Antrag auf Zustimmung von Fall zu Fall prüfen müssen.

Dann muss ich natürlich noch das Thema ansprechen, dass Sie nicht der erste Anbieter sind, der den geschädigten P&R-AnlegerInnen ein Kaufangebot unterbreitet. Warum sollte jemand jetzt bei Ihnen darüber nachdenken, wenn er es bisher bei York Capital nicht getan hat?
Nach Gesprächen mit den Anwälten und Finanzberatern von wesentlichen Anlegern wissen wir, dass die Mehrheit der Anleger, die nicht an York Capital verkauft haben, einen höheren Preis und/oder einen zuverlässigeren Schutz gegen das Mietanfechtungsrisiko suchen.
Unsere Angebote berücksichtigen diese beiden Punkte und sind daher für die Anleger attraktiver als das Angebot von York:
1. Der Kaufpreis in unseren beiden Angeboten ist höher als der von York.
2. In Angebot 2 wird die Freistellung von renommierten Versicherern mit geringem Kreditrisiko gedeckt. Im Gegensatz dazu besteht beim Angebot von York nur ein Erstattungsanspruch gegen eine reine Zweckgesellschaft ohne Rating und mit begrenztem Vermögen. Diese Zweckgesellschaft ist daher möglicherweise nicht in der Lage, die Mietanfechtungsansprüche zu decken, so dass die Anleger das Anfechtungsrisiko bei einem Ausfall der Zweckgesellschaft selbst tragen müssten.
Angebot 2 bietet außerdem die folgenden zusätzlichen Vorteile:
1. Um einen Anspruch aus der Freistellung beziehungsweise Versicherung geltend machen zu können, muss der Anleger zuvor keine Zahlungen an den Insolvenzverwalter leisten. Beim Angebot von York muss der Anleger dagegen zunächst selbst eine Zahlung an den Insolvenzverwalter leisten, bevor er einen Anspruch auf Erstattung geltend machen kann.
2. Unsere Freistellung beziehungsweise Versicherung deckt auch die Verteidigungskosten sowie die Gerichtskosten und die gegnerischen Anwaltskosten ab.
Und 3. Unsere Freistellung beziehungsweise Versicherung bietet einen langfristigen Anfechtungsschutz von 10 Jahren, mit der Möglichkeit, diese Zeitspanne ohne weitere Kosten so lange wie nötig zu verlängern, falls es noch weitere Zeit dauert, bis die jeweiligen Gerichtsverfahren abgeschlossen sind.

Das waren jetzt viele, zum Teil sehr komplexe Details. Lassen Sie mich zusammenfassend noch etwas allgemeiner fragen, wem Sie die Annahme Ihrer Angebote empfehlen? Denn schließlich hat der Insolvenzverwalter eine Masse von einer Milliarde Euro in Aussicht gestellt, was bei den gesamten Forderungen von drei Milliarden Euro eine Quote von über 30 Prozent bedeuten könnte.
Wir sind davon überzeugt, dass unsere Angebote für eine große Zahl von Anlegern interessant sein werden, insbesondere für diejenigen, die nicht viele Jahre warten können oder wollen, um eine ungewisse Quotenzahlung zu erhalten, sowie diejenigen, die Liquidität benötigen, die über das Anfechtungsrisiko besorgt sind oder die einfach die „Akte P&R“ schließen möchten.
Wir möchten zudem darauf hinweisen, dass die Insolvenzquote noch erheblichen Unsicherheiten unterliegt, weshalb der Insolvenzverwalter noch keine Schätzung abgegeben hat. Zudem werden von der freien Insolvenzmasse zunächst die Kosten des Verfahrens – insbesondere die Vergütung des Insolvenzverwalters – abgezogen, die nach der Erfahrung aus anderen Fällen vergleichbarer Größe, Komplexität und Dauer leicht über 100 Millionen Euro betragen können. Auf der Passivseite kommen zudem voraussichtlich noch weitere Insolvenzforderungen hinzu. Das können zum Beispiel Forderungen der Steuerbehörden oder ehemaliger Vermittler sein, die der Insolvenzverwalter in seinen Berichten aufführt. Wir schätzen, dass insbesondere die Steuerforderungen erheblich sein könnten.

Damit bleibt als allerletzte Frage nur, was AnlegerInnen tun müssen, wenn sie Interesse an einem Ihrer Angebote haben?
Interessierte Anleger sollten sich an eine der folgenden drei Anwaltskanzleien wenden, die mit dem Verkaufsprozess vertraut sind und sie bei der Transaktionsdokumentation beraten können. Um in den Genuss der 2-prozentigen Vorabregistrierungsgebühr zu kommen, sollten die Anleger eine dieser Kanzleien bis zum 30. Oktober 2021 kontaktieren. Alternativ können die Anleger uns auch direkt unter [email protected] kontaktieren und uns auf diesem Wege ihr Interesse an unseren Angeboten mitteilen.
– LPA-GGV, Herrn Rechtsanwalt Dr. Jan Schoop, E-Mail: [email protected]
– Schirp & Partner Rechtsanwälte, Herrn Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Schirp, E-Mail: [email protected]
– TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Herrn Rechtsanwalt Marvin Kewe, E-Mail: [email protected]

Sehr geehrter Herr Loustau, wir bedanken uns für das Gespräch.

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