Hoffnung für P&R-AnlegerInnen

Ansprüche aus Insolvenzanfechtung werden immer unwahrscheinlicher

Sechs Pilotverfahren sollen für 114.000 Fälle klären, ob P&R-AnlegerInnen Milliarden in den Insolvenztopf zurückzahlen müssen. Doch fast vier Jahre nach dem Beginn von Deutschlands größten Anlageskandal auf dem grauen Kapitalmarkt ist immer noch nicht klar, ob Anfechtungsansprüche bestehen oder nicht. Langsam zeichnet sich allerdings eine einheitliche Tendenz in den verschiedenen Urteilen ab. Zur Freude der meisten Geschädigten verneinen immer mehr Gerichte Ansprüche der Insolvenzverwalter auf Rückzahlung der Gelder, die von P&R bis zu vier Jahre vor Insolvenzantragsstellung ausbezahlt wurden.

Bisher Bekanntes. Die Klärung der strittigen Frage von Insolvenzanfechtungen begann in Karlsruhe vor dem Landgericht. Nur 800 Meter entfernt ist der Bundesgerichtshof, der irgendwann höchstrichterlich entscheiden soll. Viele AnlegerInnen hoffen, dass dann ein Beschluss ergeht, der wie beim Landgericht Karlsruhe Anfechtungsansprüche verneint. Allerdings sehen das nicht alle erstinstanzlichen Entscheidungen ähnlich, denn deren
Beschlüsse fielen sehr unterschiedlich aus. Das Landgericht München brauchte länger mit seinem Urteil, das 93 Prozent der Ansprüche verneinte. Dem Wiedersprach das Oberlandesgericht, das die Berufung sehr schnell abhandelte und die
Unentgeltlichkeit verneinte. Anders entschied Hamm in der Berufung zum Landgericht Bochum. Der Beklagte muss dort die erhaltenen Mieten zurückzahlen, darf den Rückkaufspreis aber behalten. Damit war völlig offen, wie mit den 114.000 theoretisch von Anfechtungen betroffenen Fällen umzugehen ist. Zur Vermeidung von möglichen Verjährungen haben die meisten AnlegerInnen Hemmungsvereinbarungen unterzeichnet. In bis zu 6.000 Verfahren, die bis zum Schluss nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet haben, wurden zwischenzeitlich Mahnbescheide verschickt.

Bundesgerichtshof. Für beide bisherigen Oberlandesgerichts-Entscheidungen versuchten die Insolvenzverwalter eine Klärung beim Bundesgerichtshof anzustrengen. Doch eine Revision wurde jeweils nicht zugelassen, weshalb Nichtzulassungsbeschwerden Abhilfe schaffen sollen. Bei Hamm war aufgrund des Streitwerts auch das nicht möglich. Dieser Beschluss stellt damit das erste rechtkräftige Urteil dar. Der Münchner Fall liegt beim IX. Senat (ZR 91/21). Auf Anfrage erklärte die Pressestelle, dass dazu noch Beratungen erfolgen und bisher keine Entscheidung ergangen sei. Angesichts der statistisch pro Jahr erledigten Fälle und der offenen Verfahren rechnen Experten erst mit einem Urteil im Herbst nächsten Jahres.

Der Senat beim OLG Stuttgart wird Anfechtungsansprüche des P&R-Insolvenzverwalters höchstwahrscheinlich zurückweisen.
Der Senat beim OLG Stuttgart wird Anfechtungsansprüche des P&R-Insolvenzverwalters höchstwahrscheinlich zurückweisen.
Bild: Dr. Jenne

OLG Stuttgart. Am 22. Dezember verhandelte der zuständige Senat mündlich über die Berufung des für AnlegerInnen ungünstigen erstinstanzlichen Richterspruchs. Als Vertreter von Investmentcheck war der Anleger Dr. Jenne vor Ort. Der Vorsitzende referierte rund 45 Minuten über die einzelnen rechtlichen Details und schloss ziemlich eindeutig mit der Einschätzung, dass das Oberlandesgericht keine unentgeltlichen Leistungen erkennt. Vermutlich wird also das Votum des Landgerichts aufgehoben und der Beklagte muss kein Geld an den Insolvenzverwalter zurückbezahlen. Damit rechnete der Anleger offenbar nicht, denn er hat sogar einen Vergleich angeboten, den allerdings der rechtliche Vertreter von Dr. Michael Jaffé nach Rücksprache ablehnte. Sein Ziel ist vor allem eine Entscheidung des Gerichts, die eine Revision beim BGH zulässt. Aber auch dazu hat der Senat bereits seine ablehnende Meinung zum Ausdruck gebracht. Falls das alles so in dem für den 2. Februar 2022 angekündigten Beschluss Eingang findet, wäre damit ein zweites Berufungsverfahren für die Insolvenzverwalter ungünstig verlaufen.

OLG Karlsruhe. Das von Rechtsanwalt Alexander Pfisterer-Junkert von der Münchner Kanzlei BKL erstrittene erstinstanzliche Urteil zu Gunsten eines Anlegers wird vermutlich vor dem Oberlandesgericht halten. Das zeigt zumindest ein Hinweisbeschluss, wonach der Senat erwägt, die Berufung nach Paragraph 522 ZPO zurückzuweisen, weil diese „offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat“. Auf 16 Seiten wird ausgeführt, dass die Vereinbarungen zwischen den AnlegerInnen und P&R „einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen“ seien. Der Beklagtenvertreter Pfisterer-Junkert freut sich sehr über den Beschluss, dass „auch die Berufungsinstanz den Verbleib der von P&R erhaltenen Rückzahlung bei den Investoren nicht an die Wirksamkeit der Eigentumsübertragung knüpft“. Im Hinblick auf die tausenden von Mahnbescheiden, die die Insolvenzverwalter zur Verjährungshemmung verschickt haben, kommt seines Erachtens der Hinweisbeschluss gerade rechtzeitig: „Ihre Chancen, sich gegen die Mahnbescheide zur Wehr zu setzen, haben sich abermals verbessert.“

Rechtsanwalt Pfisterer-Junkert vor dem Landgericht Karlsruhe
Rechtsanwalt Pfisterer-Junkert vor dem Landgericht Karlsruhe
Bild: Stefan Loipfinger

LG Saarbrücken. Von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt urteilte Saarbrücken ebenfalls zu Gunsten des Beklagten. Das Gericht geht von einer entgeltlichen und damit nicht anfechtbaren Leistung aus. Über die Entscheidungsgründe ist Investmentcheck leider noch nichts bekannt, da trotz mehrerer Anfragen per Mail und einigen Telefonaten in mehr als fünf Wochen keine Urteilsabschrift zu erhalten war. Auch der Beklagtenvertreter hat auf Anfrage nicht reagiert. Sobald sich dies ändert, wird eine anonymisierte Version im Forum Investmentcheck.Community veröffentlicht.

Loipfinger’s Meinung. Weder aus Stuttgart, noch aus Karlsruhe liegt ein Urteil des Berufungsgerichts vor. Allerdings sind die Vorzeichen ziemlich eindeutig und dürften am Ende in entsprechende Entscheidungen münden. Wenn das so passiert, dann liegen vier Berufungsentscheidungen vor, von denen drei Anfechtungsansprüche klar verneinen. Nur Hamm weicht in seiner Entscheidung ab und lässt die in den vier Jahren vor Insolvenzantragsstellung erhaltenen Mieten zurückzahlen. Etwas gewagt würde ich durchaus schon von einer Mindermeinung sprechen. Das bestätigt auch das erstinstanzliche Urteil aus Saarbrücken. Der sechste Fall in Braunschweig scheint nach Jahren noch nicht einmal vom Landgericht entschieden zu sein. Offenbar haben die Richter dort so viel mit VW zu tun, dass die P&R-Entscheidung noch auf sich warten lässt. Angesichts der zunehmend einheitlichen Rechtsmeinung dürfte das aber ohnehin nicht anders ausfallen. Und ob jemals am Ende eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergeht, wird immer unwahrscheinlicher. Denn alle vier Oberlandesgerichte haben eine Revision nicht zugelassen beziehungsweise deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie keine grundsätzliche Bedeutung und keine Notwendigkeit zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sehen.

Service. Wer den Hinweisbeschluss des OLG-Karlsruhe lesen und eventuell auch mit anderen darüber diskutieren möchte, der kann dies im Forum Investmentcheck.Community tun. Die gesammelte P&R-Berichterstattung bei Investmentcheck ist
hier abrufbar. Sofern Sie regelmäßig an Informationen von Investmentcheck interessiert sind, können Sie sich hier für den kostenlosen Newsletter eintragen. Sie erhalten dann alle Informationen wöchentlich in einer Mail zusammengefasst.

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