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Zweite Abschlagzahlung für P&R-AnlegerInnen

Investmentcheck-News KW 45/2022 - Editorial von Stefan Loipfinger

11.11.2022 • Liebe Leserinnen und Leser,
Michael Jaffé hat in seiner Funktion als Insolvenzverwalter bei P&R verkündet, noch vor Weihnachten 139 Millionen Euro zu verteilen. Das hört sich viel an, ist angesichts der Gesamtforderungen von 3,1 Milliarden Euro aber weniger als es erscheint. Konkret bekommen die AnlegerInnen bei der P&R Container und bei der Gebrauchtcontainer fünf Prozent überwiesen. Bei der Transport-Container (das waren die BaFin-gestatteten Angebote) und bei der Container Leasing (das waren die Angebote mit vertraglich vereinbarten Rückkaufspreisen) gibt es nur 1,5 Prozent. Erneut schneiden die vermeintlich sichereren Produkte schlechter ab, weil dort die Rückstellungen für Anfechtungsfragen höher ausfallen. Tja, bei diesem Thema gibt es leider immer noch keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs wegen der dort vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerden. Das wäre wohl für viele AnlegerInnen das größere Weihnachtsgeschenk, wenn dieses Damoklesschwert endlich abgenommen würde.

Auch über meinem Stuhl hängt übrigens seit ein paar Wochen ein solches Schwert, das ein feiger Gegner mit einem Rosshaar aufhängen ließ. Konkret hat offenbar jemand Geld in die Hand genommen und einen Hamburger Anwalt damit beauftragt, mich wegen angeblich unerlaubter Rechtsberatung abzumahnen. Ja, das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG) sieht einen sehr weitreichenden Schutz des Anwaltsberufsstandes vor. Nicht dass ich Rechtsberatung machen möchte, aber die Auslegung, wann eine solche anzunehmen ist, ist sehr schwierig. Aber ich fühle mich im Recht, wenn ich beispielweise in meinem Anlegerforum investmentcheck.community vor unseriösen Anwälten warne, weil diese horrende Gebühren für standardisierte Forderungsanmeldungen in Insolvenzverfahren nehmen. Aber ist das schon eine unerlaubte Rechtsberatung? Oder darf ich den AnlegerInnen Musterbriefe zur Verfügung stellen, damit diese säumige Emittentinnen von Vermögensanlagen auf ihr gesetzlich eingeräumtes Recht zur Übersendung eines Jahresabschlusses hinweisen? Natürlich mit dem unangenehmen Hinweis, dass die Nichterfüllung gemäß der Meinung verschiedener AnwältInnen ein Grund für eine außerordentliche Kündigung sein könnte.

Container im Hamburger Hafen

Keine Sorge, ich schaue nicht nach oben, sondern nach vorne. Ich lasse mich nicht von feigen Gegnern einschüchtern. Und es werden jeden Tag mehr im Anlegerforum, die sich auch in Interessengemeinschaften zusammenschließen und gemeinsam plötzlich ein nennenswertes Gegengewicht auf die Waagschale bringen. Immerhin ist es auch die Justitia, die in der rechten Hand ein Richtschwert und in der linken eine Waage hält.

Auf die gefühlte Gerechtigkeit.

Ihr
Stefan Loipfinger
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