Arbeitsbeschaffungsprogramme

10/2023: Wöchentlicher Kommentar von Stefan Loipfinger

Liebe Leserinnen und Leser,
diese Woche habe ich schon wieder zwei Anwaltsschreiben erhalten. Wow, muss ich wichtig sein. Nein, jetzt mal ganz ernst. In einem Fall habe ich einen Brief von der Präsidentin des Amtsgerichts München erhalten. Wegen einer „Verdachtsmeldung“ werde ich gemäß Bayerischem Verwaltungsverfahrensgesetz (ich kannte das Gesetz vorher auch nicht) angehört. Ein Anwalt hat einen anderen Anwalt – beide kenne ich nicht – beauftragt, mich wegen unerlaubter Rechtsberatung anzugehen. Ob da nicht jemand ganz anderer dahintersteckt?

Wenigstens mit offenem Visier kämpft Solvium, die die Kanzlei Prinz (ich fühle mich geehrt) schon wieder mit einer Abmahnung beauftragte. Der Inhalt erinnerte mich doch sehr an eine bereits zwischen Weihnachten und Neujahr zugestellte Abmahnung. Und in der Tat werden zwei bereits abgemahnte Aussagen erneut abgemahnt. Nur mit dem kleinen Unterschied, dass im Dezember die Solvium Holding AG den Auftrag erteilte, während jetzt die Solvium Logistik Opportunitäten Nr. 4 GmbH als Auftraggeber angezeigt wird. Hm, was soll ich mir jetzt dabei denken, wenn nun plötzlich eine Emittentin von nachrangigen Namensschuldverschreibungen auftritt? Das Spekulieren überlasse ich Ihnen, weil ich sonst nächste Woche schon wieder einen Brief aus Hamburg erhalte.

Statt der Solvium Holding AG mahnt nun die Solvium Logistik Opportunitäten Nr. 4 GmbH ab
Statt der Solvium Holding AG mahnt nun die Solvium Logistik Opportunitäten Nr. 4 GmbH ab

Kommen wir noch zu einem freudigen Thema, über das ich Sie schon am Dienstag mit einem Sondernewsletter informierte. Der Bundesgerichtshof hat die erste Nichtzulassungsbeschwerde bezüglich möglicher Anfechtungsansprüche bei P&R zurückgewiesen. Das mag zwar nur eines von insgesamt vier in Karlsruhe anhängigen Verfahren sein, aber ich denke, dass das Thema damit durch ist. Und das freut mich weit über P&R hinaus. Die Rückforderung erhaltener Zahlungen vor einem Insolvenzantrag mag in manchen Fällen gerechtfertigt sein. Wenn es aber um betrogene AnlegerInnen geht, die beispielsweise erhaltene Mieten in den Insolvenztopf zurücküberweisen sollen, damit davon nach Abzug von Kosten ein Teil irgendwann wieder ausgekehrt wird, dann finde ich das falsch. Danke deshalb an den BGH, der in dem Beschluss die Tatsache eines Schneeballsystems als nicht per se ausreichend für Anfechtungsansprüche bezeichnet. Danke auch an den Insolvenzverwalter Michael Jaffé, der nicht gleich 125.000 Anfechtungsansprüche anmeldete, sondern dies mit wenigen Pilotverfahren klären ließ.

Bleiben Sie standhaft.

Ihr
Stefan Loipfinger

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